Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 331 Leistung nach Todesfall

Stand: 10.06.2019

Bund89 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/331#abs-1 (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/331#abs-2 (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

§ 330 § 332