Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 331 Leistung nach Todesfall
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/331#abs-1 (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/331#abs-2 (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 331 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.12.2012 – 23 U 220/11
- BFH, 09.03.1982 – VIII R 160/81Einkommensteuer: Zurechnung von Zinsen aus einem abgezinsten Sparkassenbrief bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OLG Zweibrücken, 23.08.2023 – 1 U 12/23Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.06.2009 – 5 U 40/09Zitiert von 6
- FG Köln, 08.11.2007 – 9 K 2200/06Zitiert von 1
- BSG, 12.05.2020 – B 12 KR 22/18 RKranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung an Hinterbliebene - Todesfallleistung - betriebliche Hinterbliebenenversorgung - Einbeziehung des Hinterbliebenen als Bezugsberechtigter in VersicherungsvertragZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2026 – L 34 AS 1095/22
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- OLG Köln, 20.05.2025 – 2 W 79/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 331 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.