Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 331 Leistung nach Todesfall
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 89
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.12.2012 – 23 U 220/11
- BFH, 09.03.1982 – VIII R 160/81Einkommensteuer: Zurechnung von Zinsen aus einem abgezinsten Sparkassenbrief bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Zweibrücken, 23.08.2023 – 1 U 12/23Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.06.2009 – 5 U 40/09Zitiert von 6
- FG Köln, 08.11.2007 – 9 K 2200/06Zitiert von 1
- BSG, 12.05.2020 – B 12 KR 22/18 RKranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung an Hinterbliebene - Todesfallleistung - betriebliche Hinterbliebenenversorgung - Einbeziehung des Hinterbliebenen als Bezugsberechtigter in VersicherungsvertragZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- OLG Köln, 20.05.2025 – 2 W 79/25
- AG Köln, 17.03.2025 – 31 VI 195/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 331 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/331#abs-1 (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/331#abs-2 (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.