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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 25 In-Kraft-Treten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/25#abs-1 (1) Dieser Vertrag einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/25#abs-2 (2) Der Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Potsdam, den 12. November 2003

Für den Heiligen Stuhl

Der Apostolische Nuntius in Deutschland

Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Schlussprotokoll

Zu Artikel 2:

Die gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertage werden durch Landesgesetz festgelegt. Neben den Sonntagen und den gesetzlich anerkannten kirchlichen Feiertagen achtet das Land auch die sonstigen katholischen Feiertage. Das Land trifft im Rahmen des geltenden Rechts Regelungen, die es den in Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Schulverhältnissen stehenden Angehörigen der Katholischen Kirche ermöglichen, an den sonstigen katholischen Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen.

Zu Artikel 3:

(1) Das Land besteht nicht auf der Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 genannten Erfordernissen.

(2) Das Land wendet die Artikel 6 und 7 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929, soweit sie sich auf die Mitwirkung des Landes beziehen, nicht an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/25#abs-3 (3) Das Land wendet Artikel 16 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 nicht an.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/25#abs-4 (4) Im Falle der Behinderung oder der Vakanz eines (Erz-)Bischöflichen Stuhls teilt das (Metropolitan-)Kathedralkapitel dem Ministerpräsidenten den Namen desjenigen mit, der die vorübergehende Leitung der (Erz-) Diözese übernommen hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/25#abs-5 (5) Einige Tage vor der Bestellung eines Geistlichen im Erzbistum Berlin, im Bistum Görlitz oder im Bistum Magdeburg zum Ortsordinarius, zum Weihbischof oder zum Generalvikar wird die zuständige kirchliche Stelle dem Ministerpräsidenten von dieser Absicht und von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben.

Zu Artikel 4:

(1) Die Vertragsparteien verständigen sich auf die in Artikel 4 genannten Grundsätze unbeschadet der unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die Frage, welche Stellung dem Religionsunterricht nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in den öffentlich getragenen Schulen zukommt.

(2) Das diesbezügliche Landesgesetz, das mit Einverständnis der Katholischen Kirche verabschiedet wurde, entspricht den in Artikel 4 dargelegten Grundsätzen.

(3) Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, nach einer angemessenen Zeit von höchstens drei Jahren, in der mit der jetzigen Regelung Erfahrungen gesammelt werden, die Situation des katholischen Religionsunterrichts an den öffentlich getragenen Schulen zu überprüfen. Die Regelungen werden erforderlichenfalls entsprechend den Erkenntnissen, die man inzwischen gewonnen hat, unter Berücksichtigung der Umstände im Benehmen mit der Katholischen Kirche weiterentwickelt.

(4) Modifizierungen der jetzigen Regelung werden per Notenwechsel festgelegt.

Zu Artikel 4 Absatz 3:

Die (Erz-)bistümer oder die von Ihnen Beauftragten haben Zutritt zum Religionsunterricht, um sich davon zu überzeugen, dass Inhalt und Gestalt des katholischen Religionsunterrichts den Grundsätzen der Katholischen Kirche entsprechen.

Zu Artikel 8:

(1) Das Bedürfnis für seelsorgerliche Besuche und kirchliche Handlungen wird vom Bewohner, Patienten oder Insassen gegenüber der jeweiligen Einrichtung bestimmt. Es ist grundsätzlich vom Vorliegen eines Bedürfnisses auszugehen, solange sich Personen mit katholischer Konfessionszugehörigkeit in der Einrichtung befinden und sie nicht eine religiöse Betreuung abgelehnt haben.

(2) Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Einrichtungen unterrichten ihre Bewohner, Patienten und Insassen über die Möglichkeiten, seelsorgerliche Besuche zu empfangen und an kirchlichen Handlungen teilzunehmen. Dies schließt eine Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der Erreichbarkeit des zuständigen Seelsorgers ein.

(3) Bewohner, Patienten und Insassen der genannten Einrichtungen werden darüber hinaus - möglichst im Rahmen der Aufnahme in die Einrichtung - befragt, ob sie mit der Weitergabe der Tatsache ihres Aufenthalts in der Einrichtung an den für sie jeweils zuständigen Seelsorger einverstanden sind. Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit im Aufnahmeformular stellt nur dann eine entsprechende Einverständniserklärung dar, wenn auf die beabsichtigte und ermöglichte Weitergabe der Daten an den Seelsorger ausdrücklich hingewiesen wird und der Betroffene nicht widerspricht.

(4) Soweit der Betroffene seinen ausdrücklichen Willen nicht äußern kann und sich auch im Einzelfall der mutmaßliche Wille des Betroffenen nicht deutlich erkennbar aus den näheren Umständen ergibt, sind die nächsten Angehörigen oder andere Bezugspersonen zu befragen.

Zu Artikel 11 Absatz 1:

(1) Die Feststellung, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst ist, folgt aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besagt nicht, dass kirchlicher Dienst öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Dienstrechts ist. Angesichts der Selbständigkeit der Kirche und der gegenüber dem staatlichen öffentlichen Dienst unterschiedlichen Aufgaben des kirchlichen Dienstes finden staatliche dienstrechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf den kirchlichen Dienst Anwendung. Sie werden jedoch unter Wahrung der kirchlichen Eigenart in ihren Grundsätzen von der Kirche übernommen, was zusätzlich die Bezeichnung des kirchlichen Dienstes als öffentlicher Dienst eigener Art rechtfertigt.

(2) Die Folgen eines Wechsels aus dem kirchlichen Dienst und umgekehrt richten sich nach den jeweils für die Vertragsparteien maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften sowie tarif- und arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen und Richtlinien.

(3) Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass ein Wechsel aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst und umgekehrt durch Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen keine Nachteile zur Folge haben soll.

Zu Artikel 12 Absatz 1:

Das Eigentum und andere Rechte an dem Vermögen werden nach Maßgabe des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.

Zu Artikel 15 Absatz 1:

Der Gesamtzuschuss nach Absatz 1 wird erbracht als Leistung des Landes an die Katholische Kirche nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 1 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 37 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg.

Zu Artikel 16 Absatz 2:

Eventuelle auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Wahrung des sakralen Charakters des Hauses werden dem Bischof von Görlitz unterbreitet, der nach Würdigung aller Gründe entscheiden wird.

Zu Artikel 17 Absatz 1:

Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 251).

Zu Artikel 17 Absatz 3:

(1) Ein (Erz-)Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) erhoben wird, gilt als anerkannt, wenn der Zuschlag den im Vorjahr erhobenen Vomhundertsatz nicht übersteigt.

(2) Ein (Erz-)Diözesan- oder Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt ist, gilt als anerkannt, wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und den (Erz-) Bistümern vereinbart wird.

Zu Artikel 18 Absatz 2:

Die Vollstreckung unterbleibt, wenn die (Erz-) Bistümer im Einzelfall aus besonderen Gründen darauf verzichten.

Zu Artikel 19:

In der Regel werden alljährlich zwei allgemeine Haus- und Straßensammlungen genehmigt.

Zu Artikel 20:

(1) Kirchliche Zwecke sind die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen genannten Zwecke.

(2) Die Befreiung gilt auch für Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben. Von der Katholischen Kirche gebildete juristische Personen des Privatrechts, die unmittelbar kirchliche Zwecke verfolgen, sind von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungssachen befreit.

Zu Artikel 22 Absatz 2:

Die Landesregierung wird bemüht sein, Artikel 22 Absatz 2 auch bei Initiativen des Landes gegenüber dem Bund und in Bezug auf die Europäische Union anzuwenden.

Potsdam, den 12. November 2003

Für den Heiligen Stuhl

Der Apostolische Nuntius in Deutschland

Erzbischof Dr. Giovanni Lajolo

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

zum Gesetz

Art 24