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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 11 Körperschaftsrechte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/11#abs-1 (1) Die (Erz-)Bistümer, die (Erz-) Bischöflichen Stühle, die (Metro-politan-)Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art.

(Schlussprotokoll)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/11#abs-2 (2) Die (Erz-)Bistümer werden Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Landesregierung sowie den räumlich betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften anzeigen. Die Beschlüsse werden im Amtsblatt des jeweiligen (Erz-)Bistums veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/11#abs-3 (3) Die Errichtung, Umwandlung und Auflösung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts bleiben unberührt.

Art 10 Art 12