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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 20 Gebührenbefreiung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Katholische Kirche, die (Erz-)Bistümer, die (Erz-)Bischöflichen Stühle, die (Metropolitan-)Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden und die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.

(Schlussprotokoll)

Art 19 Art 21