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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 22 Zusammenwirken

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/22#abs-1 (1) Das Land und die (Erz-)Bistümer werden zur Pflege ihrer Beziehungen einen ständigen Kontakt unterhalten. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die beiderseitige Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/22#abs-2 (2) Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die die Belange der Katholischen Kirche unmittelbar berühren können, wird die Landesregierung die Katholische Kirche frühzeitig hören.

(Schlussprotokoll)

Art 21 Art 23