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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 18 Kirchensteuerverwaltung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/18#abs-1 (1) Das Land übernimmt auf Antrag der (Erz-)Bistümer die Verwaltung der Kirchensteuer, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögenssteuer besteht, sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe, sofern sich die Kirchen auf eine einheitliche Bemessung und auf einheitliche Vomhundertsätze als Zuschlag zur Maßstabsteuer einigen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in Brandenburgischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer

nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen gemäß den Vorschriften der Abgabenordnung und unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen den von den (Erz-)Bistümern genannten Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen die erforderlichen Auskünfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/18#abs-2 (2) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen, so obliegt auch die Vollstreckung der Kirchensteuer den Finanzämtern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(Schlussprotokoll)

Art 17 Art 19