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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 12 Eigentumsrechte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/12#abs-1 (1) Den (Erz-)Bistümern, den (Erz-) Bischöflichen Stühlen, den (Metropolitan-) Kathedralkapiteln, den Kirchengemeinden und den Gesamtverbänden sowie den kirchlichen Einrichtungen gleich welcher Rechtsform werden ihr Eigentum und andere Rechte an dem Vermögen gewährleistet.

(Schlussprotokoll)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/12#abs-2 (2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften oder andere kirchliche Einrichtungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Unterstützung gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/12#abs-3 (3) Soweit die Katholische Kirche von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/12#abs-4 (4) Die kirchlichen Bestimmungen betreffend die Verwaltung des Kirchenvermögens werden im Land Brandenburg amtlich verkündet.

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