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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 6 Theologische Ausbildung an Hochschulen des Landes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Beabsichtigt das Land, einen Ausbildungsgang in katholischer Theologie und Religionspädagogik oder andere Studiengänge in der katholischen Theologie an einer Hochschule des Landes einzurichten, so wird eine gesonderte Vereinbarung mit der Katholischen Kirche getroffen.

Art 5 Art 7