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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land BrandenburgArt 14 Denkmalschutz
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/14#abs-1 (1) Die Katholische Kirche und das Land Brandenburg wirken bei Schutz, Pflege und Erhaltung der kirchlichen Kulturdenkmale zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/14#abs-2 (2) Die Katholische Kirche verpflichtet sich, im Rahmen des ihr Zumutbaren ihre Kulturdenkmale nebst den dazugehörenden Grundstücken sowie deren Kunst- und Kulturgegenstände zu erhalten, zu pflegen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/14#abs-3 (3) Bei Entscheidungen über kirchliche Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kirchlichen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der zuständigen Kirchenleitung festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet der für Denkmalschutz zuständige Minister im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/14#abs-4 (4) Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Katholische Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/14#abs-5 (5) Bewegliche Bodendenkmale von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bedeutung, die auf kirchlichem Grund entdeckt werden und herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden, sofern sie in das Eigentum des Landes übergehen, der Kirche unentgeltlich als Leihgabe überlassen. Einzelheiten werden jeweils durch gesonderte Vereinbarung geregelt.