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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land BrandenburgArt 24 Gleichbehandlungsklausel
Stand: 02.08.2026
Sollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.