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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land BrandenburgArt 19 Sammlungswesen
Stand: 02.08.2026
Die Katholische Kirche und ihre Einrichtungen sind berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für ihre Zwecke zu erbitten. Sie können mit staatlicher Genehmigung Haus- und Straßensammlungen durchführen.
(Schlussprotokoll)