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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 15 Leistungen des Landes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/15#abs-1 (1) Das Land zahlt der Katholischen Kirche anstelle früher geleisteter Zahlungen für Zwecke des Kirchenregiments, der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie anstelle anderer, früher auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhender Zahlungen einen Gesamtzuschuss. Die Gesamtleistung beträgt jährlich 1.000.000 EUR und wird jeweils monatlich im Voraus in Höhe eines Zwölftels des Gesamtbetrages gezahlt, erstmals für das Jahr 2004. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien eine Erhöhung des Betrages nach Satz 2 prüfen.

(Schlussprotokoll)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/15#abs-2 (2) Das Land unterstützt die Unterhaltung der Bausubstanz kirchlicher Gebäude durch Bereit-stellung eines Betrages von jährlich 100.000 EUR. Die Vergabe der Mittel erfolgt durch das für die Angelegenheiten der Kirchen zuständige Ministerium. Nach fünf Jahren werden die Vertragsparteien diesen Betrag überprüfen.

Art 14 Art 16