Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 3 Zentrale Verbindungsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007, umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch. Dazu gehören insbesondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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07.01.2015 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I 2)
BGBl. 2015 I S. 2
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2547)
BGBl. 2013 I S. 2547
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.