Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 23 Einstweilige Anordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/23#abs-1 (1) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht, auch schon vor Beschwerdeerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/23#abs-2 (2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig. § 14 Abs. 6, 7 und 9 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/23#abs-3 (3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/23#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 14.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.