Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 42 Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens der Universalschlichtungsstellen nach den §§ 29 und 30 zu regeln.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.