Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 32 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz ist zentrale Anlaufstelle für die Europäische Kommission (Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32#abs-2 (2) Die zuständige Behörde teilt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mit:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32#abs-3 (3) Die für die Aufsicht einer behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) teilt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mit:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32#abs-4 (4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzuteilen.