Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

VSBG

§ 32 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz ist zentrale Anlaufstelle für die Europäische Kommission (Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32#abs-2 (2) Die zuständige Behörde teilt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mit:

1.
die Anerkennung sowie den Widerruf und die Rücknahme der Anerkennung einer privaten Verbraucherschlichtungsstelle; eine private Verbraucherschlichtungsstelle nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend auszuweisen;
2.
die Angaben, die für die Eintragung der privaten Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste nach § 33 Absatz 1 erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32#abs-3 (3) Die für die Aufsicht einer behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) teilt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung mit:

1.
die Errichtung und die Auflösung einer behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle;
2.
die für die Eintragung der behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen (§ 33 Absatz 1) erforderlichen Angaben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/32#abs-4 (4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzuteilen.

§ 31 § 33