Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 29 Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes
Stand: 27.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/29#abs-1 (1) Der Bund errichtet eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlichtungsstelle des Bundes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/29#abs-2 (2) Der Bund kann
Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragt, handelt sie als private Verbraucherschlichtungsstelle nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit als Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Bestimmungen des § 30.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/29#abs-3 (3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Beleihung und die Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe einer bundesweiten Universalschlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbraucherschlichtungsstelle.