Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

VSBG

§ 25 Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/25#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle ist zu begründen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Verfahrensordnung der Einrichtung und
2.
die Regeln über die Organisation und die Finanzierung der Einrichtung, einschließlich der Regeln über die Verfahrenskosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/25#abs-2 (2) Die Verbraucherschlichtungsstelle unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über Änderungen der für die Anerkennung relevanten Umstände und sonstiger im Antrag mitgeteilter Angaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/25#abs-3 (3) Das Ergebnis einer nach § 9 erforderlichen Beteiligung eines Verbraucherverbands oder eines Unternehmerverbands ist der zuständigen Behörde zusammen mit den Angaben nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln. Abweichungen von Empfehlungen des beteiligten Verbands sind zu begründen, es sei denn, der Verband hat als Mitglied eines paritätisch besetzten Gremiums an der Entscheidung mitgewirkt.

§ 24 § 26