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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1942
BGBl. 2019 I S. 1942 · 27.225 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche
Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 30. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Feb-
ruar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle
muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter,
zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur
Verfügung stehen, wenn der Träger
1. Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteres-
sen wahrnimmt oder
2. ausschließlich oder überwiegend wie folgt finan-
ziert wird:
a) von einem eingetragenen Verein, der Unter-
nehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmer-
verband), oder
b) von einem eingetragenen Verein, der Ver-
braucherinteressen wahrnimmt (Verbraucher-
verband), oder
c) von einem Unternehmer oder mehreren Un-
ternehmern.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann
ihre Zuständigkeit beschränken
1. auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,
2. auf bestimmte Vertragstypen,
3. auf bestimmte Unternehmer oder
4. auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in
einem bestimmten Land befindet.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Festlegung und die Änderung der Zustän-
digkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die
Aufstellung und Änderung der Verfahrensord-
nung sowie die Bestellung und Abberufung eines
Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines
Verbraucherverbands, wenn der Träger der Ver-
braucherschlichtungsstelle
1. ein Unternehmerverband ist oder
2. ausschließlich oder überwiegend finanziert
wird
a) von einem Unternehmerverband oder
b) von einem Unternehmer oder mehreren
Unternehmern.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
ein Verbraucherverband oder wird der Träger der
Verbraucherschlichtungsstelle von einem Ver-
braucherverband ausschließlich oder überwie-
gend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ver-
braucherverbands ein Unternehmerverband tritt.“
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. der streitige Anspruch oder das Rechts-
verhältnis des Verbrauchers, das den
Gegenstand des Streitbeilegungsverfah-
rens bildet, zum Klageregister nach
§ 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
angemeldet ist und die Musterfeststel-
lungsklage noch rechtshängig ist, oder“.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „an-
hängig“ durch das Wort „rechtshängig“ ersetzt.
5. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Widerruf der Anerkennung
(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die
für ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzun-
gen nicht mehr oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit
systematisch gegen gesetzliche Vorschriften oder
ihre eigene Verfahrensordnung, so hat die zustän-
dige Behörde den Träger der Verbraucherschlich-
tungsstelle in Textform aufzufordern, die notwen-
digen Maßnahmen zu treffen, um die Widerrufs-
gründe innerhalb von drei Monaten nach Zugang
der Aufforderung zu beseitigen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Anerkennung
zu widerrufen, wenn der Träger die Widerrufs-
gründe innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt.
(3) Wird die Anerkennung widerrufen, ist die
Eintragung der Verbraucherschlichtungsstelle in
der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach
§ 33 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu
löschen.“
6. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 6
Universalschlichtungsstelle des Bundes“.
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Errichtung der
Universalschlichtungsstelle des Bundes“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Bund errichtet eine ergänzende
Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlich-
tungsstelle des Bundes).“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Die Länder können“ durch die Wör-
ter „Der Bund kann“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „einrichten“
durch das Wort „errichten“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Be-
leihung und die Beauftragung einer geeigneten
anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit
der Aufgabe einer bundesweiten Universal-
schlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und
Fachaufsicht über die behördliche Universal-
schlichtungsstelle des Bundes oder die nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbrau-
cherschlichtungsstelle.“
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Zuständigkeit und Verfahren
der Universalschlichtungsstelle des Bundes“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bun-
des führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfah-
ren zur außergerichtlichen Beilegung folgender
Streitigkeiten durch:
1. Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag
nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs oder über das Bestehen eines sol-
chen Vertragsverhältnisses;
2. Streitigkeiten, zu welchen in einem rechts-
kräftigen Urteil über eine Musterfeststellungs-
klage nach § 613 Absatz 1 Satz 1 der Zivil-
prozessordnung oder einem Vergleich nach
§ 611 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bin-
dende Feststellungen getroffen wurden und zu
denen die streitgegenständlichen Ansprüche
oder Rechtsverhältnisse des Verbrauchers
nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
zum Klageregister wirksam angemeldet waren.
Dies gilt nicht, wenn es sich um arbeitsvertrag-
liche Streitigkeiten oder um Streitigkeiten, für
deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen
nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, be-
auftragt oder eingerichtet werden, handelt oder
wenn eine Verbraucherschlichtungsstelle, die
eine einschränkende Zuständigkeitsregelung ge-
mäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 getroffen
hat, für die außergerichtliche Beilegung der in
Satz 1 genannten Streitigkeiten zuständig ist.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird
wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „des Landes“ durch die Wörter „des
Bundes“ ersetzt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. eine andere Verbraucherschlichtungs-
stelle mit einer einschränkenden Zustän-
digkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a
Nummer 1 bis 3 oder einer vorrangigen
Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 für die Beilegung der Streitig-
keit zuständig ist,
2. sich die Niederlassung des Unterneh-
mers nicht im Inland befindet,“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch
die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5 000“ durch
die Angabe „50 000“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. der streitige Anspruch oder das Rechts-
verhältnis des Verbrauchers, das den
Gegenstand des Streitbeilegungsverfah-
rens bildet, zum Klageregister einer Mus-
terfeststellungsklage nach § 608 der Zivil-
prozessordnung angemeldet ist oder

während des Streitbeilegungsverfahrens
wirksam angemeldet wird und die Mus-
terfeststellungsklage noch rechtshängig
ist,“.
ff) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 6 und 7.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Wörter „des Landes“ werden durch die Wörter
„des Bundes“ ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Universalschlichtungsstelle des Bun-
des teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes 2
Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine
zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit, an
die er sich wenden kann.
(5) Die Universalschlichtungsstelle des Bun-
des kann einen Schlichtungsvorschlag nach
Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer,
der zur Teilnahme am Verfahren der Universal-
schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, zu
dem Antrag des Verbrauchers keine Stellung-
nahme abgibt.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Universal-
schlichtungsstelle“ durch die Wörter „der
Universalschlichtungsstelle des Bundes“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Landes“
durch die Wörter „des Bundes“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Universal-
schlichtungsstelle“ durch die Wörter „Die
Universalschlichtungsstelle des Bundes“
und die Wörter „einer beauftragten Univer-
salschlichtungsstelle“ durch die Wörter „der
beauftragten Universalschlichtungsstelle des
Bundes“ ersetzt.
9. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Gebühr
(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes
nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt
für die Durchführung des Streitbeilegungsverfah-
rens vom Unternehmer, der zur Teilnahme am
Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet
ist, eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich
nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsäch-
lichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens.
(2) Erkennt der Unternehmer den geltend ge-
machten Anspruch sofort vollständig an, kann die
Gebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall
der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streit-
beilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2.
(3) Vom Verbraucher, der die Durchführung ei-
nes Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann
eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
als missbräuchlich anzusehen ist.“
10. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 2
und 3“ durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Einrichtung“
durch das Wort „Errichtung“ ersetzt und
werden die Wörter „eine behördliche Ver-
braucherschlichtungsstelle nach § 29 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Universal-
schlichtungsstelle des Landes auszuweisen;“
gestrichen.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die für die Eintragung der behördlichen
Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste
der Verbraucherschlichtungsstellen (§ 33
Absatz 1) erforderlichen Angaben.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
„(4) Änderungen der Angaben nach den Ab-
sätzen 2 und 3 sind der Zentralen Anlaufstelle
für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzu-
teilen.“
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Universalschlichtungsstelle des Bundes
übermittelt ihren Bericht an die Zentrale Anlauf-
stelle für Verbraucherschlichtung.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
12. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „sowie die nach
Maßgabe von § 29 Absatz 4 zuständigen Behör-
den“ gestrichen.
13. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
„Absatz 2“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
14. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„und 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1. die Einzelheiten der Organisation und des
Verfahrens der Universalschlichtung, insbe-
sondere die Höhe der Gebühr, die von dem
an einem Schlichtungsverfahren beteiligten
Unternehmer durch eine behördliche Univer-
salschlichtungsstelle des Bundes oder eine
mit der Aufgabe der Universalschlichtungs-
stelle des Bundes einschließlich der Befugnis,
für die Durchführung des Streitbeilegungsver-
fahrens Gebühren zu erheben, beliehene ge-
eignete anerkannte Verbraucherschlichtungs-
stelle zu erheben ist, sowie die weiteren
Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung
durch eine solche Stelle,
2. die Voraussetzungen für eine Beendigung der
Beleihung oder der Beauftragung einer geeig-
neten anerkannten Verbraucherschlichtungs-
stelle mit der Aufgabe der Universalschlich-
tungsstelle durch den Bund.“

15. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
§ 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Nach Absatz 1 anerkannte Schlichtungsstel-
len haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht über die ihnen bei ihrer Schlichtungs-
tätigkeit bekannt gewordenen Geschäftspraktiken
von Unternehmern zu unterrichten, wenn die Ge-
schäftspraktiken die Interessen einer Vielzahl von
Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können.“
2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 3
Änderung der
Verbraucherstreitbeilegungs-
Informationspflichtenverordnung
In § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verbraucher-
streitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom
28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326) werden die Wörter
„Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „Satz 1 oder 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 191f Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“
ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
geändert worden ist,“ eingefügt.
2. In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe
„und 4“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
In § 111b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsge-
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, wird die
Angabe „und 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt und
werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“ ein Komma
und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden
ist,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Postgesetzes
§ 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 135
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“
ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung“ eingefügt.
2. In Satz 5 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe
„und 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
§ 47a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“
ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
geändert worden ist,“ eingefügt.
2. In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe
„und 4“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
§ 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547), das durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1
bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das
Bundesamt für Justiz.“
2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-
satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes mitzuteilen“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung der
Eisenbahn-Verkehrsordnung
§ 11 Absatz 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999
(BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1
bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I

S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das
Bundesamt für Justiz.“
2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-
satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes mitzuteilen“ gestrichen.
Artikel 10
Änderung des
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
§ 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454),
das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1
bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das
Bundesamt für Justiz.“
2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An-
laufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-
satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
zes mitzuteilen“ gestrichen.
Artikel 11
Änderung des
Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 152 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 10 wird die Angabe „Nummer 6“
durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „und 5“ durch
die Angabe „und 4“ ersetzt.
2. § 57a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „Nummer 6“
durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „und 5“ durch die
Angabe „und 4“ ersetzt.
3. § 57b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „anhän-
gig“ durch das Wort „rechtshängig“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. der streitige Anspruch oder das Rechts-
verhältnis des Fluggastes, das den Ge-
genstand des Streitbeilegungsverfahrens
bildet, zum Klageregister einer Muster-
feststellungsklage nach § 608 der Zivilpro-
zessordnung wirksam angemeldet ist,“.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
die Angabe „Nummer 5“ wird durch die An-
gabe „Nummer 6“ ersetzt.
dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
Nummern 5 bis 7.
b) In Satz 2 werden die Wörter „anhängig gemacht
wird“ durch die Wörter „rechtshängig gemacht
wird oder der streitige Anspruch oder das
Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Ge-
genstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet,
zum Klageregister einer rechtshängigen Muster-
feststellungsklage nach § 608 der Zivilprozess-
ordnung wirksam angemeldet wird“ ersetzt.
4. In § 57c Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 6“
durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Bundesnotarordnung
§ 116 Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 wird aufgehoben.
2. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Beurkundungsgesetzes
§ 76 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 76
Übergangsvorschrift zur
Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs
(1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlun-
gen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden
sind, sind die §§ 55 und 56 nicht anzuwenden. Abwei-
chend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu ver-
merken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung
erteilt worden ist. Zusätze und Änderungen sind nach
den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
(2) Die Urkundensammlung und die Erbvertrags-
sammlung für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022
errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maß-
gabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrif-
ten geführt und verwahrt. Zusätze und Änderungen
sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Be-
stimmungen vorzunehmen.
(3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem
1. Januar 2022 entgegengenommen hat, findet § 59a

keine Anwendung. Für diese Verwahrungsmassen wer-
den die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die
Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die An-
derkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 gel-
tenden Bestimmungen geführt und verwahrt.
(4) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse
und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für Ur-
kunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden,
werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem
1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und ver-
wahrt.“
Artikel 14
Änderung des
Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung
von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des
Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundes-
notarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von
Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektroni-
schen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1396) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 36 wird aufgehoben.
2. Artikel 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 35 der Bundes-
notarordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung der
Grundbuchordnung
Dem § 133 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Ge-
nehmigung für Notare.“
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b,
2. die Artikel 2, 12, 14 und 15.
(3) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 30. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1942. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 92950e7549366e9f….