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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1942

BGBl. 2019 I S. 1942 · 27.225 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1942
                                      Gesetz
              zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche
     Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
                                             Vom 30. November 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
        Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
   Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Feb-
ruar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) wird wie folgt geändert:
 1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle
    muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter,
    zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur
    Verfügung stehen, wenn der Träger
    1. Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteres-
       sen wahrnimmt oder
    2. ausschließlich oder überwiegend wie folgt finan-
       ziert wird:
       a) von einem eingetragenen Verein, der Unter-

          nehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmer-

          verband), oder

       b) von einem eingetragenen Verein, der Ver-
          braucherinteressen wahrnimmt (Verbraucher-
          verband), oder
       c) von einem Unternehmer oder mehreren Un-
          ternehmern.“
 2. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:
          „(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann
       ihre Zuständigkeit beschränken
       1. auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,
       2. auf bestimmte Vertragstypen,
       3. auf bestimmte Unternehmer oder

       4. auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in
          einem bestimmten Land befindet.“
    b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Festlegung und die Änderung der Zustän-
     digkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die
     Aufstellung und Änderung der Verfahrensord-
     nung sowie die Bestellung und Abberufung eines
     Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines
     Verbraucherverbands, wenn der Träger der Ver-
     braucherschlichtungsstelle

     1. ein Unternehmerverband ist oder
     2. ausschließlich oder überwiegend finanziert
        wird
        a) von einem Unternehmerverband oder
        b) von einem Unternehmer oder mehreren
           Unternehmern.“
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

     ein Verbraucherverband oder wird der Träger der

     Verbraucherschlichtungsstelle von einem Ver-
     braucherverband ausschließlich oder überwie-
     gend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der
     Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ver-
     braucherverbands ein Unternehmerverband tritt.“
4. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.
     bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
         eingefügt:
         „3. der streitige Anspruch oder das Rechts-
             verhältnis des Verbrauchers, das den
             Gegenstand des Streitbeilegungsverfah-
             rens bildet, zum Klageregister nach
             § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
             angemeldet ist und die Musterfeststel-
             lungsklage noch rechtshängig ist, oder“.
BGBl. 2019, Seite 1943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1943
     cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
  b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „an-
     hängig“ durch das Wort „rechtshängig“ ersetzt.
5. § 26 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 26

               Widerruf der Anerkennung

     (1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die
  für ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzun-
  gen nicht mehr oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit

  systematisch gegen gesetzliche Vorschriften oder

  ihre eigene Verfahrensordnung, so hat die zustän-

  dige Behörde den Träger der Verbraucherschlich-

  tungsstelle in Textform aufzufordern, die notwen-
  digen Maßnahmen zu treffen, um die Widerrufs-
  gründe innerhalb von drei Monaten nach Zugang
  der Aufforderung zu beseitigen.

    (2) Die zuständige Behörde hat die Anerkennung

  zu widerrufen, wenn der Träger die Widerrufs-

  gründe innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt.

     (3) Wird die Anerkennung widerrufen, ist die
  Eintragung der Verbraucherschlichtungsstelle in
  der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach
  § 33 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu
  löschen.“
6. Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt ge-
   fasst:
                      „Abschnitt 6

       Universalschlichtungsstelle des Bundes“.
7. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 29

                       Errichtung der
         Universalschlichtungsstelle des Bundes“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Bund errichtet eine ergänzende
     Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlich-
     tungsstelle des Bundes).“
  c) Absatz 2 wird aufgehoben.

  d) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt

     geändert:

     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
         Wörter „Die Länder können“ durch die Wör-
         ter „Der Bund kann“ ersetzt.
     bb) In Nummer 1 wird das Wort „einrichten“
         durch das Wort „errichten“ ersetzt.
  e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
        „(3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Be-
     leihung und die Beauftragung einer geeigneten
     anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit
     der Aufgabe einer bundesweiten Universal-
     schlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und
     Fachaufsicht über die behördliche Universal-
     schlichtungsstelle des Bundes oder die nach
     Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbrau-
     cherschlichtungsstelle.“

8. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                         „§ 30
             Zuständigkeit und Verfahren
     der Universalschlichtungsstelle des Bundes“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
   stellt:

      „(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bun-

   des führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfah-
   ren zur außergerichtlichen Beilegung folgender
   Streitigkeiten durch:

   1. Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag

      nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-

      setzbuchs oder über das Bestehen eines sol-

      chen Vertragsverhältnisses;

   2. Streitigkeiten, zu welchen in einem rechts-
      kräftigen Urteil über eine Musterfeststellungs-
      klage nach § 613 Absatz 1 Satz 1 der Zivil-
      prozessordnung oder einem Vergleich nach

      § 611 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bin-

      dende Feststellungen getroffen wurden und zu

      denen die streitgegenständlichen Ansprüche
      oder Rechtsverhältnisse des Verbrauchers
      nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
      zum Klageregister wirksam angemeldet waren.
   Dies gilt nicht, wenn es sich um arbeitsvertrag-
   liche Streitigkeiten oder um Streitigkeiten, für
   deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen
   nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, be-
   auftragt oder eingerichtet werden, handelt oder
   wenn eine Verbraucherschlichtungsstelle, die
   eine einschränkende Zuständigkeitsregelung ge-
   mäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 getroffen
   hat, für die außergerichtliche Beilegung der in

   Satz 1 genannten Streitigkeiten zuständig ist.“

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird
   wie folgt geändert:
   aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
       Wörter „des Landes“ durch die Wörter „des
       Bundes“ ersetzt.
   bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
       fasst:
       „1. eine andere Verbraucherschlichtungs-
           stelle mit einer einschränkenden Zustän-

           digkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a

           Nummer 1 bis 3 oder einer vorrangigen
           Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1
           Nummer 2 für die Beilegung der Streitig-
           keit zuständig ist,
       2. sich die Niederlassung des Unterneh-
          mers nicht im Inland befindet,“.
   cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch
       die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
   dd) In Nummer 4 wird die Angabe „5 000“ durch
       die Angabe „50 000“ ersetzt.
   ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
       eingefügt:

       „5. der streitige Anspruch oder das Rechts-
           verhältnis des Verbrauchers, das den
           Gegenstand des Streitbeilegungsverfah-
           rens bildet, zum Klageregister einer Mus-
           terfeststellungsklage nach § 608 der Zivil-
           prozessordnung angemeldet ist oder
BGBl. 2019, Seite 1944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1944
               während des Streitbeilegungsverfahrens
               wirksam angemeldet wird und die Mus-
               terfeststellungsklage noch rechtshängig
               ist,“.

       ff) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
           Nummern 6 und 7.
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
      Wörter „des Landes“ werden durch die Wörter
      „des Bundes“ ersetzt.
   e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst:
          „(4) Die Universalschlichtungsstelle des Bun-
       des teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes 2
       Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine
       zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit, an
       die er sich wenden kann.
         (5) Die Universalschlichtungsstelle des Bun-
       des kann einen Schlichtungsvorschlag nach
       Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer,
       der zur Teilnahme am Verfahren der Universal-
       schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, zu
       dem Antrag des Verbrauchers keine Stellung-
       nahme abgibt.“
   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
      wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Universal-
           schlichtungsstelle“ durch die Wörter „der
           Universalschlichtungsstelle des Bundes“ er-

           setzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Landes“

           durch die Wörter „des Bundes“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die Universal-

           schlichtungsstelle“ durch die Wörter „Die

           Universalschlichtungsstelle des Bundes“
           und die Wörter „einer beauftragten Univer-
           salschlichtungsstelle“ durch die Wörter „der
           beauftragten Universalschlichtungsstelle des
           Bundes“ ersetzt.

 9. § 31 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 31
                           Gebühr

      (1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes
   nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt
   für die Durchführung des Streitbeilegungsverfah-
   rens vom Unternehmer, der zur Teilnahme am
   Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet
   ist, eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich
   nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsäch-
   lichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens.

     (2) Erkennt der Unternehmer den geltend ge-
   machten Anspruch sofort vollständig an, kann die
   Gebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall
   der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streit-
   beilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2.
      (3) Vom Verbraucher, der die Durchführung ei-
   nes Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann
   eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag
   unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
   als missbräuchlich anzusehen ist.“
10. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 2
      und 3“ durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Einrichtung“
          durch das Wort „Errichtung“ ersetzt und
          werden die Wörter „eine behördliche Ver-
          braucherschlichtungsstelle nach § 29 Ab-
          satz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Universal-
          schlichtungsstelle des Landes auszuweisen;“
          gestrichen.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. die für die Eintragung der behördlichen
              Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste
              der Verbraucherschlichtungsstellen (§ 33
              Absatz 1) erforderlichen Angaben.“
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.
   d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

         „(4) Änderungen der Angaben nach den Ab-
      sätzen 2 und 3 sind der Zentralen Anlaufstelle
      für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzu-
      teilen.“
11. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die Universalschlichtungsstelle des Bundes
      übermittelt ihren Bericht an die Zentrale Anlauf-
      stelle für Verbraucherschlichtung.“

   b) Absatz 5 wird aufgehoben.

12. In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „sowie die nach

    Maßgabe von § 29 Absatz 4 zuständigen Behör-

    den“ gestrichen.

13. In § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe

    „Absatz 2“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

14. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe
      „und 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Das Bundesministerium der Justiz und
      für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
      des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

      1. die Einzelheiten der Organisation und des
         Verfahrens der Universalschlichtung, insbe-
         sondere die Höhe der Gebühr, die von dem
         an einem Schlichtungsverfahren beteiligten
         Unternehmer durch eine behördliche Univer-
         salschlichtungsstelle des Bundes oder eine
         mit der Aufgabe der Universalschlichtungs-
         stelle des Bundes einschließlich der Befugnis,
         für die Durchführung des Streitbeilegungsver-
         fahrens Gebühren zu erheben, beliehene ge-
         eignete anerkannte Verbraucherschlichtungs-
         stelle zu erheben ist, sowie die weiteren
         Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung
         durch eine solche Stelle,
      2. die Voraussetzungen für eine Beendigung der
         Beleihung oder der Beauftragung einer geeig-
         neten anerkannten Verbraucherschlichtungs-
         stelle mit der Aufgabe der Universalschlich-
         tungsstelle durch den Bund.“
BGBl. 2019, Seite 1945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1945
15. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
    Angabe „Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 2
                   Änderung des
           Versicherungsvertragsgesetzes

   § 214 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I
S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

      „(5) Nach Absatz 1 anerkannte Schlichtungsstel-

   len haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
   tungsaufsicht über die ihnen bei ihrer Schlichtungs-

   tätigkeit bekannt gewordenen Geschäftspraktiken
   von Unternehmern zu unterrichten, wenn die Ge-
   schäftspraktiken die Interessen einer Vielzahl von
   Verbrauchern erheblich beeinträchtigen können.“

2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

                       Artikel 3

                   Änderung der
            Verbraucherstreitbeilegungs-
          Informationspflichtenverordnung

   In § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verbraucher-

streitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom
28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326) werden die Wörter

„Satz 2 oder 3“ durch die Wörter „Satz 1 oder 2“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung der
            Bundesrechtsanwaltsordnung
  § 191f Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“
   ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des
   Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
   geändert worden ist,“ eingefügt.

2. In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe
   „und 4“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung des
             Energiewirtschaftsgesetzes

   In § 111b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsge-
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, wird die
Angabe „und 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt und
werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“ ein Komma
und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden
ist,“ eingefügt.

                       Artikel 6
                    Änderung des
                    Postgesetzes
  § 18 Absatz 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 135
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“
   ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des
   Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
   geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
   sung“ eingefügt.
2. In Satz 5 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe

   „und 4“ ersetzt.

                       Artikel 7

                   Änderung des
            Telekommunikationsgesetzes
   § 47a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch

Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)“
   ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des
   Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
   geändert worden ist,“ eingefügt.
2. In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe

   „und 4“ ersetzt.

                       Artikel 8

                 Änderung des
    EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes

   § 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547), das durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1
   bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-
   beilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
   S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
   30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor-
   den ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das
   Bundesamt für Justiz.“
2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An-
   laufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-
   satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
   zes mitzuteilen“ gestrichen.

                       Artikel 9
                   Änderung der
            Eisenbahn-Verkehrsordnung
  § 11 Absatz 2 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999
(BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1
   bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-
   beilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
BGBl. 2019, Seite 1946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1946
  S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor-
  den ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das
  Bundesamt für Justiz.“

2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An-
   laufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-
   satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
   zes mitzuteilen“ gestrichen.

                       Artikel 10

                   Änderung des
       EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
   § 6 Absatz 3 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454),
das zuletzt durch Artikel 149 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1
  bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreit-
  beilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I
  S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert wor-
  den ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das
  Bundesamt für Justiz.“
2. In Satz 3 werden die Wörter „und der Zentralen An-
   laufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Ab-
   satz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgeset-
   zes mitzuteilen“ gestrichen.

                       Artikel 11

                    Änderung des
                Luftverkehrsgesetzes

   Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
durch Artikel 152 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 Satz 10 wird die Angabe „Nummer 6“
     durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
  b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „und 5“ durch
     die Angabe „und 4“ ersetzt.

2. § 57a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „Nummer 6“
     durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 wird die Angabe „und 5“ durch die
     Angabe „und 4“ ersetzt.
3. § 57b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „anhän-
           gig“ durch das Wort „rechtshängig“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
           eingefügt:

         „3. der streitige Anspruch oder das Rechts-
             verhältnis des Fluggastes, das den Ge-
             genstand des Streitbeilegungsverfahrens
             bildet, zum Klageregister einer Muster-
             feststellungsklage nach § 608 der Zivilpro-
             zessordnung wirksam angemeldet ist,“.

     cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
         die Angabe „Nummer 5“ wird durch die An-
         gabe „Nummer 6“ ersetzt.
     dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
         Nummern 5 bis 7.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „anhängig gemacht
     wird“ durch die Wörter „rechtshängig gemacht
     wird oder der streitige Anspruch oder das
     Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Ge-
     genstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet,
     zum Klageregister einer rechtshängigen Muster-
     feststellungsklage nach § 608 der Zivilprozess-
     ordnung wirksam angemeldet wird“ ersetzt.
4. In § 57c Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 6“
   durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.

                      Artikel 12
                   Änderung der
                Bundesnotarordnung
   § 116 Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 wird aufgehoben.
2. In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch
   die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

                      Artikel 13

                   Änderung des
               Beurkundungsgesetzes
  § 76 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „§ 76
              Übergangsvorschrift zur
   Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs
   (1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlun-
gen, die vor dem 1. Januar 2022 vorgenommen worden
sind, sind die §§ 55 und 56 nicht anzuwenden. Abwei-
chend von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu ver-
merken, wem und an welchem Tag eine Ausfertigung
erteilt worden ist. Zusätze und Änderungen sind nach
den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
   (2) Die Urkundensammlung und die Erbvertrags-
sammlung für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022
errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maß-
gabe der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrif-
ten geführt und verwahrt. Zusätze und Änderungen
sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Be-
stimmungen vorzunehmen.
   (3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem
1. Januar 2022 entgegengenommen hat, findet § 59a
BGBl. 2019, Seite 1947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1947
keine Anwendung. Für diese Verwahrungsmassen wer-
den die Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die
Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die An-
derkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022 gel-
tenden Bestimmungen geführt und verwahrt.

   (4) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse
und die Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für Ur-
kunden, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurden,
werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem
1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und ver-
wahrt.“

                       Artikel 14
                  Änderung des
   Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung
 von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des
 Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundes-
notarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze

  Das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von
Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektroni-
schen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1396) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 36 wird aufgehoben.
2. Artikel 11 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 35 der Bundes-
   notarordnung am 1. Januar 2020 in Kraft.“

                        Artikel 15

                    Änderung der
                  Grundbuchordnung

  Dem § 133 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Ge-
nehmigung für Notare.“

                        Artikel 16

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.
   (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b,
2. die Artikel 2, 12, 14 und 15.
   (3) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 30. November 2019
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1942. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 92950e7549366e9f….