Gesetze / Vorsorgeregister-Verordnung
VRegV§ 6 Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-1 (1) Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vorsorgenden. § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-2 (2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-3 (3) Daten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind auch auf Antrag des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers zu löschen. § 3 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-4 (4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vorsorgenden zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-5 (5) Die Bundesnotarkammer kann den Vorsorgenden zur Überprüfung, Vervollständigung und Berichtigung der Daten nach § 1 Absatz 2 auffordern.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-6 (6) Wenn der Tod des Vorsorgenden, des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers nachgewiesen ist, kann die Bundesnotarkammer dieses entsprechend vermerken.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.