Gesetze / Vorsorgeregister-Verordnung

VRegV

§ 6 Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen

Stand: 01.10.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-1 (1) Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vorsorgenden. § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-2 (2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-3 (3) Daten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind auch auf Antrag des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers zu löschen. § 3 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-4 (4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vorsorgenden zu löschen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-5 (5) Die Bundesnotarkammer kann den Vorsorgenden zur Überprüfung, Vervollständigung und Berichtigung der Daten nach § 1 Absatz 2 auffordern.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/6#abs-6 (6) Wenn der Tod des Vorsorgenden, des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers nachgewiesen ist, kann die Bundesnotarkammer dieses entsprechend vermerken.

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