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Artikel 5 · BT-Drs. 19/4671 · S. 75

Zu Artikel 5 (Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung)

Zu Artikel 5 (Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die im Zuge der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung
notwendig geworden ist.

Zu Nummer 2
Die bisher in Satz 2 normierte Pflicht zur Information des Bevollmächtigten über den Zweck des Registers und
sein Recht, jederzeit die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen zu können, ist nunmehr in Arti-
kel 14 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung geregelt und bedarf
somit keiner Regelung mehr in der VRegV. Die Neufassung des Satzes stellt klar, dass Artikel 14 der Daten-
schutz-Grundverordnung weitergehende Informationspflichten regelt, die neben den in Satz 1 bestimmten Infor-
mationspflichten der Bundesnotarkammer gegenüber den Bevollmächtigten Anwendung finden.

Zu Nummer 3
Wegen Wegfalls des bisherigen § 10 BDSG a. F. ist § 6 Absatz 1 Satz 1 der VRegV entsprechend anzupassen
und der Verweis auf § 10 BDSG a. F. zu streichen. Weder die Datenschutz-Grundverordnung noch das DSAn-
pUG-EU enthalten Regelungen für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren. Grundsätzlich gelten deshalb
die allgemeinen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung für Abrufverfahren, insbesondere die Artikel 24
bis 26, 32 und 35. Die Aufnahme oder der Erhalt von Regelungen zum automatisierten Abrufverfahren für den
öffentlichen Bereich kann zudem auf Artikel 6 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung gestützt werden. Die
Führung des Zentralen Vorsorgeregisters durch die Bundesnotarkammer ist nach der Datenschutz-Grundverord-
nung dem öffentlichen Bereich zuzuordnen, da diese Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt.
Um die Fortgeltung der schriftlichen Festlegungen mit den Landesjustizverwaltungen auf Grund der bislang gel-
te

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.639 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 265.933–268.572 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP