Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 19/4671 · S. 75
Zu Artikel 5 (Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung)
Zu Artikel 5 (Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die im Zuge der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung notwendig geworden ist. Zu Nummer 2 Die bisher in Satz 2 normierte Pflicht zur Information des Bevollmächtigten über den Zweck des Registers und sein Recht, jederzeit die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen zu können, ist nunmehr in Arti- kel 14 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung geregelt und bedarf somit keiner Regelung mehr in der VRegV. Die Neufassung des Satzes stellt klar, dass Artikel 14 der Daten- schutz-Grundverordnung weitergehende Informationspflichten regelt, die neben den in Satz 1 bestimmten Infor- mationspflichten der Bundesnotarkammer gegenüber den Bevollmächtigten Anwendung finden. Zu Nummer 3 Wegen Wegfalls des bisherigen § 10 BDSG a. F. ist § 6 Absatz 1 Satz 1 der VRegV entsprechend anzupassen und der Verweis auf § 10 BDSG a. F. zu streichen. Weder die Datenschutz-Grundverordnung noch das DSAn- pUG-EU enthalten Regelungen für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren. Grundsätzlich gelten deshalb die allgemeinen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung für Abrufverfahren, insbesondere die Artikel 24 bis 26, 32 und 35. Die Aufnahme oder der Erhalt von Regelungen zum automatisierten Abrufverfahren für den öffentlichen Bereich kann zudem auf Artikel 6 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung gestützt werden. Die Führung des Zentralen Vorsorgeregisters durch die Bundesnotarkammer ist nach der Datenschutz-Grundverord- nung dem öffentlichen Bereich zuzuordnen, da diese Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt. Um die Fortgeltung der schriftlichen Festlegungen mit den Landesjustizverwaltungen auf Grund der bislang gel- te
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.639 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 265.933–268.572 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP