Gesetze / Vorsorgeregister-Verordnung

VRegV

§ 3 Eintragungsantrag

Stand: 01.10.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/3#abs-1 (1) Die Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vorsorgenden. Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c und e bis g zu enthalten. Sollen auch Angaben zum Bevollmächtigten oder zum vorgeschlagenen Betreuer eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, c und e enthalten. Die Angaben nach § 1 Absatz 4 werden unabhängig von dem Antrag eingetragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/3#abs-2 (2) Der Antrag nach § 1 Absatz 5 kann nur durch einen institutionellen Nutzer im Sinne des § 2 gestellt oder übermittelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/3#abs-3 (3) Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden, soweit die Bundesnotarkammer diese Möglichkeit eröffnet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/3#abs-4 (4) Die Bundesnotarkammer kann Nachweise zur Feststellung der Identität des Antragstellers oder zur Vertretungsberechtigung des für den Antragsteller Handelnden verlangen. In Zweifelsfällen hat sich die Bundesnotarkammer von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag übermittelten Angaben nicht.

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