Gesetze / Vorsorgeregister-Verordnung

VRegV

§ 5 Änderung, Ergänzung und Löschung von Eintragungen

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/5#abs-1 (1) Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. § 2 Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/5#abs-2 (2) Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/5#abs-3 (3) Daten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind auch auf schriftlichen Antrag des Bevollmächtigten zu löschen. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/5#abs-4 (4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden zu löschen.

§ 4 § 6