Gesetze / Vorsorgeregister-Verordnung
VRegV§ 5 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/5#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach § 1 Absatz 2 bis 4 gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/5#abs-2 (2) Die Bundesnotarkammer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschriften sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Dateien
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/5#abs-3 (3) Zugriff auf den Inhalt der nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschriften haben ausschließlich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/5#abs-4 (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Bundesnotarkammer auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten und Behörden zur Offenbarung verpflichtet ist.