Gesetze / Verbraucherinformationsgesetz
VIG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.03.2026
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 1 VIG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 01.04.2014 – 8 A 655/12Zitiert von 12
- OVG NRW, 01.04.2014 – 8 A 654/12Zitiert von 16
- VG Köln, 09.02.2012 – 13 K 1254/10
- VG Saarland Saarlouis, 24.08.2010 – 3 K 228/10Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 25.01.2012 – 7 K 2119/11.FZitiert von 6
- BVerwG, 29.08.2019 – 7 C 29/17Zugang zu Produktinformationen nach dem VerbraucherinformationsgesetzZitiert von 55
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 10.03.2026 – 12 LC 99/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 16.04.2025 – 5 CS 24.1533
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2024 – 10 A 10901/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 27.07.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 14.03.2026 (siehe Fassungen).
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.