Gesetze / Verbraucherinformationsgesetz
VIG§ 4 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/4#abs-1 (1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist
Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/4#abs-2 (2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/4#abs-3 (3) Der Antrag soll abgelehnt werden,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/4#abs-4 (4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/4#abs-5 (5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten Anhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Information durch die Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen wird.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 4 VIG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Augsburg, 22.11.2021 – Au 9 K 21.667Anforderungen an die Anschrift des Antragstellers bei einem Antrag auf Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 17.12.2019 – 5 V 2340/19Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 02.09.2015 – 10 LB 33/13Verbraucherinformationsgesetz: Umfang des Auskunftsanspruchs einer Rundfunkanstalt bezüglich beanstandeter Fleischerzeugnisse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG NRW, 01.04.2014 – 8 A 655/12Zitiert von 12
- VG Berlin, 17.11.2021 – 14 K 153/20Zitiert von 1
- BVerwG, 29.08.2019 – 7 C 29/17Zugang zu Produktinformationen nach dem VerbraucherinformationsgesetzZitiert von 54
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 16.04.2025 – 5 CS 24.1533
- VG Regensburg, 08.08.2024 – RN 5 S 24.1393
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2024 – 10 A 10901/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.