Gesetze / Verbraucherinformationsgesetz
VIG§ 6 Informationsgewährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 03.04.2019 – W 8 S 19.239Zitiert von 13
- VG München, 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346Zitiert von 7
- VG Regensburg, 08.08.2024 – RN 5 S 24.1393
- VG Würzburg, 20.04.2020 – W 8 S 20.431
- VG Würzburg, 06.11.2019 – W 8 S 19.1363Zitiert von 2
- VG Würzburg, 14.08.2019 – W 8 S 19.1012Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 16.04.2025 – 5 CS 24.1533
- VG Mainz, 18.04.2024 – 1 K 386/23.MZ
- VG Kassel, 15.05.2023 – 3 L 422/23.KS
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/6#abs-1 (1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/6#abs-2 (2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/6#abs-3 (3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/6#abs-4 (4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde.