Gesetze / Verbraucherinformationsgesetz
VIG§ 2 Anspruch auf Zugang zu Informationen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 98
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2024 – 10 A 10901/23
- VG Aachen, 17.06.2020 – 8 L 250/20
- OVG Niedersachsen, 02.09.2015 – 10 LB 33/13Verbraucherinformationsgesetz: Umfang des Auskunftsanspruchs einer Rundfunkanstalt bezüglich beanstandeter Fleischerzeugnisse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG NRW, 17.01.2023 – 15 A 1335/17
- BVerwG, 29.08.2019 – 7 C 29/17Zugang zu Produktinformationen nach dem VerbraucherinformationsgesetzZitiert von 50
- VGH Bayern, 16.04.2025 – 5 CS 24.1533
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 12.05.2025 – 5 K 125/21Verbraucherinformationsgesetz: Zugang zu Informationen über Ausnahmegenehmigungen für besondere Biere KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Regensburg, 08.08.2024 – RN 5 S 24.1393
- OVG Bremen, 06.06.2024 – 2 LA 284/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/2#abs-1 (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/2#abs-2 (2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/2#abs-3 (3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/2#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.