Gesetze / Verbraucherinformationsgesetz
VIG§ 3 Ausschluss- und Beschränkungsgründe
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 75
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 06.06.2024 – 2 LA 284/23Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2024 – 10 A 10901/23
- OVG NRW, 01.04.2014 – 8 A 654/12Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 27.02.2018 – 2 LC 58/17Zitiert von 16
- OVG NRW, 01.04.2014 – 8 A 655/12Zitiert von 10
- VGH Bayern, 16.04.2025 – 5 CS 24.1533
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 12.05.2025 – 5 K 125/21Verbraucherinformationsgesetz: Zugang zu Informationen über Ausnahmegenehmigungen für besondere Biere KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Regensburg, 08.08.2024 – RN 5 S 24.1393
- VG Kassel, 15.05.2023 – 3 L 422/23.KS
75 Entscheidungen zu § 3 VIG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Anspruch nach § 2 besteht wegen
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur
herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden:
Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Produkt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussagekräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Produktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden.