§ 52a Verbraucherinformation
Stand: 10.06.2019
Für die Verbraucherinformation gilt das Verbraucherinformationsgesetz entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 52a WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2024 – 10 A 10901/23
- VG Trier, 25.01.2023 – 9 K 105/22.TR
- VG Stuttgart, 21.01.2009 – 4 K 4605/08Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.01.2016 Ausfertigung
§ 52a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I 52)
BGBl. 2016 I S. 52
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.