Gesetze / Verbraucherinformationsgesetz
VIG§ 5 Entscheidung über den Antrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 16.09.2019 – 3 K 4319/19
- VG Saarland Saarlouis, 24.08.2010 – 3 K 228/10Zitiert von 1
- OVG Bremen, 14.07.2020 – 1 B 2/20Zitiert von 1
- OVG Bremen, 14.07.2020 – 1 B 331/19Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 16.09.2019 – 3 K 5407/19Zitiert von 5
- OVG NRW, 01.04.2014 – 8 A 655/12Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 12.05.2025 – 5 K 125/21Verbraucherinformationsgesetz: Zugang zu Informationen über Ausnahmegenehmigungen für besondere Biere KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 16.04.2025 – 5 CS 24.1533
- VG Regensburg, 08.08.2024 – RN 5 S 24.1393
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/5#abs-1 (1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann
Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/5#abs-2 (2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/5#abs-3 (3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/5#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VIG/5#abs-5 (5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.