Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 27 Verteilungsplan
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/27#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/27#abs-2 (2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 27 VGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG München II, 04.10.2021 – 42 O 13841/19Zitiert von 1
- OLG München, 27.07.2023 – 29 U 7919/21
- OLG Köln, 18.11.2022 – 6 U 57/22
- LG Köln, 25.02.2022 – 14 O 252/19Zitiert von 1
- KG, 14.11.2016 – 24 U 96/14Zitiert von 2
- LG Berlin, 07.06.2023 – 15 O 89/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.11.2024 – I ZR 135/23Minderung der Einnahmen von Wortautoren aus einer Verwertungsgesellschaft durch Zuwendungen an den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort GmbH - Herausgeberanteil
- LG Berlin, 23.07.2019 – 15 O 288/18
- BGH, 16.03.2017 – I ZR 39/15Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Bild- und Tonaufzeichnung – PC mit Festplatte IZitiert von 39
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 VGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3037)
BGBl. 2016 I S. 3037
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.