Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 13 Anwendung der Zivilprozessordnung
Stand: 13.10.2023
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- BGH, 03.06.2025 – XI ZR 45/24Revision im Musterfeststellungsklageverfahren gegen einseitige Erhöhung von Kontoführungsentgelten durch eine Sparkasse: Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgelterhöhungen in Ansehung eines stillschweigenden Saldoanerkenntnisses des Kunden und einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage des MusterbeklagtenZitiert von 6
- OLG Hamm, 28.11.2025 – 12 VKl 1/23
- KG, 25.03.2026 – 26 VKl 1/25
- OLG Koblenz, 18.11.2025 – 9 VKl 1/24
- BayObLG, 19.07.2024 – 102 VKl 1/24 e
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/13#abs-1 (1) Auf Verbandsklageverfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Auf das Verfahren vor den Oberlandesgerichten sind dabei die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/13#abs-2 (2) Die §§ 66 bis 74 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden im Verhältnis zwischen den Parteien der Verbandsklage und denjenigen Verbrauchern, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/13#abs-3 (3) § 128 Absatz 2 sowie die §§ 306 und 307 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/13#abs-4 (4) Ein Urteil oder Abhilfegrundurteil ergeht nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung.