Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 15 Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche; Klageschrift
Stand: 13.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/15#abs-1 (1) Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/15#abs-2 (2) Die Klageschrift muss Angaben zur Gleichartigkeit der betroffenen Ansprüche von Verbrauchern enthalten. Beantragt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags, so muss die Klageschrift auch die Höhe des einzelnen Verbraucheranspruchs angeben, wenn alle Ansprüche der betroffenen Verbraucher der Höhe nach gleich sind. Andernfalls soll die Methode angegeben werden, nach der sich die Höhe der jeweiligen einzelnen Ansprüche der betroffenen Verbraucher berechnen lässt.