Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 53 Interne Sicherungsmaßnahmen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 825/08Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen; hier: kleinere Versicherungsvereine auf GegenseitigkeitZitiert von 9
- SG Kassel, 09.11.2017 – S 8 KR 606/15Zitiert von 1
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 706/08Gesundheitsreform 2007 (Basistarif, Portabilität von Altersrückstellungen, dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 163
- BVerfG, 28.11.1984 – 1 BvR 1157/82Anhebung des Rechnungszinsfußes für PensionsrückstellungenZitiert von 95
- BGH, 09.01.2008 – XII ZB 62/07Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2023 – L 11 KR 659/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- ArbG Frankfurt am Main, 15.09.2011 – 11 Ca 2347/11Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 07.02.2007 – 12 Sa 227/06Zitiert von 15
- LG Bochum, 28.11.2003 – 5 S 149/03
9 Entscheidungen zu § 53 VAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/53#abs-1 (1) Die verpflichteten Unternehmen dürfen im Einzelfall einander Informationen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob ein Sachverhalt nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich verwenden, um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen zu verhindern oder nach § 158 der Strafprozessordnung anzuzeigen. Er darf die Informationen nur unter den durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen vorgegebenen Bedingungen verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/53#abs-2 (2) Sofern die verpflichteten Unternehmen eine interne Revision vorhalten, haben sie sicherzustellen, dass ein Bericht über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes jeweils zeitnah der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.