Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 52 Verpflichtete Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1822)
BGBl. 2017 I S. 1822
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