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Artikel 20 · BT-Drs. 18/11555 · S. 179
Zu Artikel 20 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 20 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses ist wegen der Änderungen der §§ 54, 55, 56 des Versicherungsaufsichts- gesetzes erforderlich. Zu Nummer 2 Es handelt sich bei der Änderung in § 52 um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Änderung des § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes. Zu Nummer 3 Der neue § 53 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 53 Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 enthält im Wesentlichen die im bisherigen § 53 Absatz 2 Satz 3 ff. geregelte Möglichkeit für die verpflichteten Unternehmen zur Übermittlung von Informationen unter den genannten Voraussetzungen, die an die Änderungen im Geldwä- schegesetz angepasst ist. Der Inhalt des bisherigen Absatzes 1 wird im Hinblick auf §§ 4 bis 6 des neu gefassten Geldwäschegesetzes, die dem risikobasierten Ansatz verstärkt Rechnung tragen und für alle Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes Anwendung finden, gestrichen. Drucksache 18/11555 – 180 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auch Satz 2 des bisherigen Absatzes 2 wird im Hinblick auf die Neuregelung des § 15 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Geldwäschegesetzes im neuen § 53 nicht übernommen. Gleiches gilt für die Aus- führungen zum Geldwäsche-beauftragten im bisherigen Absatz 3, die jetzt für alle Verpflichteten in § 6 des Geld- wäschegesetzes einheitlich dort verortet werden. Der neue § 53 Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 4. Die Pflichten im bisherigen Absatz 5 werden im Hinblick auf die nunmehr für alle Verpflichteten einheitlich geltende Vorschrift des § 9 des Geldwäschegesetzes im § 53 gestrichen und an der genannten Stelle im Geldwä- schegesetz verorte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.806 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 686.715–692.521 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5861954567096f28….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP