Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 25.07.1984 – II R 81/82Zitiert von 2
- FG Münster, 17.09.2014 – 10 K 1310/12 KZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 12.05.2009 – 6 K 3127/06 K,G,FZitiert von 2
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 177/09Anwendbarkeit des versicherungsrechtlichen Vollstreckungsverbots auf die zwischen Erstversicherung und Rückversicherer vereinbarte quartalsweise Saldierung ihrer wechselseitigen Forderungen; Zulässigkeit der Aufrechnung des Rückversicherers mit rückständigen Prämienforderungen bei Insolvenz des ErstversicherersZitiert von 1
- BAG, 18.11.2008 – 3 AZR 970/06Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen des Anspruchs auf Weitergewährung eines befristeten Gewinnzuschlags durch eine Pensionskasse KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- FG München, 25.07.2022 – 7 K 361/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 12.12.2017 – 4 U 16/16Zitiert von 2
- BGH, 07.09.2016 – IV ZR 172/15Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für ausgeschiedene Beteiligte der VBLZitiert von 17
- BFH, 06.04.2016 – I R 61/14(Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG - Umfang der gesonderten und einheitlichen Feststellung der von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte)Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/54#abs-1 (1) Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Unternehmen ausreichende Informationen über diese ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen und zu überprüfen. Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/54#abs-2 (2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert wurden, die Identität des Dritten und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Police abgetreten werden. Die Überprüfung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten kann auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/54#abs-3 (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.