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Artikel 5 · BT-Drs. 19/13827 · S. 112
Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 39 Verordnungsermächtigung) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch die Neuaufnahme der Nummer 3a bedingt ist. Zu Buchstabe b Die neue Verordnungsermächtigung entspricht inhaltlich § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes. Mit einer Ver- ordnung kann eine konsistente und besser vergleichbare Prüfung bei den Versicherungsunternehmen erreicht wer- den. Zu Nummer 2 (§ 53 Interne Sicherungsmaßnahmen) Die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision sind Gegenstand der Prüfung nach § 35 Absatz 5 und der Berichterstattung nach § 43b Absatz 7 PrüfV. Die Einreichung des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung der internen Revision nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes ist daher nur noch auf Anforderung der Bundesanstalt verpflichtend. Zu Nummer 3 (§ 67 Erlaubnis; Spartentrennung) In Artikel 175 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) ist die Möglichkeit von Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf die Mittel der Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaats, die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft auszuüben, vorgesehen. Mit der Änderung von § 67 Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass bestimmte nationale Zugangsvoraussetzung keine Anwendung finden, wenn die Europäische Union mit einem Drittstaat Übereinkünfte mit Auswirkungen auf den Betrieb des Versicherungsgeschäfts in den Mitgliedsstaaten geschlossen hat. Derartige Abkommen regeln den Marktzugang von Rückversicherungsunternehmen aus Dritt- staaten heraus in der Europäischen Union
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.901 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 348.051–354.952 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 360c48cfec8f4c65….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP