Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 14 Umwandlungen
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 37
- OLG Köln, 20.01.2012 – 20 U 102/11
- LG Köln, 13.05.2011 – 89 O 70/10Zitiert von 1
- FG Hessen, 10.12.2010 – 6 K 4212/04
- LG Köln, 26.08.2009 – 20 O 215/07Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 10.07.2003 – 2 U 161/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.01.2023 – 6 C 6/21Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ZweitwohnungenZitiert von 7
- BVerwG, 25.01.2023 – 6 C 9/21Zitiert von 2
- BVerwG, 25.01.2023 – 6 C 7/21Zitiert von 1
33 Entscheidungen zu § 14 VAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/14#abs-1 (1) Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/14#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.