Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 14 Umwandlungen
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/14#abs-1 (1) Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1, 305, 320 und 333 des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Verlegt im Zuge einer Umwandlung nach Satz 1 das Versicherungsunternehmen seinen Sitz ins Ausland, erlischt die Erlaubnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/14#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 14 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 38
- BVerwG, 13.12.2006 – 6 A 3.05Zitiert von 23
- OLG Köln, 20.01.2012 – 20 U 102/11
- LG Köln, 13.05.2011 – 89 O 70/10Zitiert von 1
- FG Hessen, 10.12.2010 – 6 K 4212/04
- LG Köln, 26.08.2009 – 20 O 215/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.01.2023 – 6 C 6/21Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ZweitwohnungenZitiert von 7
- BVerwG, 25.01.2023 – 6 C 9/21Zitiert von 2
- BVerwG, 25.01.2023 – 6 C 7/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.05.2023 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140 636)
BGBl. 2023 I Nr. 140
-
22.02.2023 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
-
25.03.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.