Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 14 Umwandlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch versagen, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind.
Änderungsverlauf
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31.05.2023 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140 636)
BGBl. 2023 I Nr. 140
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.