Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 8 Erlaubnis; Spartentrennung
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/8#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/8#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/8#abs-3 (3) Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland liegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/8#abs-4 (4) Ein Rückversicherungsunternehmen wird nur zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen. Bei Erstversicherungsunternehmen schließen die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne der Anlage 1 Nummer 19 bis 24 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten einander aus; das Gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/8#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde macht die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis im elektronischen Informationsmedium nach § 318 Absatz 3 bekannt und meldet sie der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Ist ein gemäß § 221 sicherungspflichtiges Versicherungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich den Sicherungsfonds.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/8#abs-6 (6) Ein Versicherungsunternehmen bedarf der Erlaubnis nach Absatz 1 auch dann, wenn es im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes seinen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 8 VAG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 38
- BVerwG, 13.12.2006 – 6 A 3.05Zitiert von 23
- FG Köln, 20.04.2023 – 2 K 2018/19Zitiert von 2
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 18/20Befugnisse der BaFin bei Aufsicht über ErstversicherungsunternehmenZitiert von 2
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 9/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 8/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – AK 31/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei besonderem Umfang des Verfahrens und Fluchtgefahr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.05.2026 – StB 27 - 34/26, StB 27/26, StB 28/26, StB 29/26, StB 30/26, StB 31/26, StB 32/26, StB 33/26, StB 34/26
- BGH, 25.06.2025 – StB 27/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2023 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140 636)
BGBl. 2023 I Nr. 140
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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