Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 140

BGBl. 2023 I Nr. 140 · 72.868 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                               Teil I

2023                               Ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2023                                                    Nr. 140

                                         Gesetz
                  für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
              sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen,
                       die Verstöße gegen das Unionsrecht melden*

                                                         Vom 31. Mai 2023


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                              Artikel 1

                                                 Gesetz
                          für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
                                  (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

                                                            Abschnitt 1

                                                   Allgemeine Vorschriften

                                                                   §1

                                    Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen
Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die
nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).
  (2) Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie
sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.


                                                                   §2

                                                Sachlicher Anwendungsbereich
   (1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über
1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit
   oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum
  Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
  2022/1925 (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) geändert worden ist.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende
   Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
   a) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des
      Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der
      Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/
      2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   b) mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
   c) mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die
      Sicherheitsanforderungen    in   Straßentunneln     sowie   die     Zulassung     zum    Beruf   des
      Güterkraftverkehrsunternehmers         oder           des          Personenkraftverkehrsunternehmers
      (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,
   d) mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,
   e) mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr betreffend Vorschriften der Europäischen Union für die
      Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung und Versicherung
      des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung von Schiffsausrüstung, die
      Seesicherheitsuntersuchung, die Seeleute-Ausbildung, die Registrierung von Personen auf
      Fahrgastschiffen in der Seeschifffahrt sowie Vorschriften und Verfahrensregeln der Europäischen Union
      für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen,
   f) mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die betriebliche und
      technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung,
   g) mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per
      Binnenschiff,
   h) mit Vorgaben zum Umweltschutz,
   i)   mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
   j)   zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
   k) zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von
      ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
      einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller
      Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit
      und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum
      Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
      verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,
   l)   zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und
        Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
   m) zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,
   n) zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen
      zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der
      Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen
      Handlungen,
   o) zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der
      Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation,
      zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen
      gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels
      Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die
      Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,
   p) zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des
      Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
      Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/
      EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
      vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gemäß deren Artikel 2,
   q) zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern
      digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,
   r) zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
   s) zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des
      Handelsgesetzbuchs,
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


   t) zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne
      des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des
      Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des
      Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
      Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im
      Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4
      Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der
   Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab
   Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
5. Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich
   nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,
6. Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
7. Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen
   Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und
   Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
8. Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
   Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes
   gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften,
9. Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien
   (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1),
10. Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue
    darstellen.
  (2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über
1. Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des
   Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
2. Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise
   der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen
   Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.


                                                       §3

                                               Begriffsbestimmungen
  (1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze.
   (2) Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder
dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen
Anwendungsbereich nach § 2 fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen
gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen,
die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen.
   (3) Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder
mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war,
oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt
steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der
Verschleierung solcher Verstöße.
  (4) Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe
Meldestellen (§§ 19 bis 24).
  (5) Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der
Öffentlichkeit.
   (6) Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die
eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein
ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
  (7) Folgemaßnahmen sind die von einer internen Meldestelle nach § 18 oder von einer externen Meldestelle
nach § 29 ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, zum weiteren Vorgehen gegen
den gemeldeten Verstoß oder zum Abschluss des Verfahrens.
  (8) Beschäftigte sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. Beamtinnen und Beamte,
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


4. Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
5. Soldatinnen und Soldaten,
6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
   sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
7. Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen
   Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.
  (9) Beschäftigungsgeber sind, sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt ist,
1. natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts,
2. rechtsfähige Personengesellschaften und
3. sonstige, nicht in den Nummern 1 und 2 genannte rechtsfähige Personenvereinigungen.
   (10) Private Beschäftigungsgeber sind Beschäftigungsgeber mit Ausnahme juristischer Personen des
öffentlichen Rechts und solcher Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts stehen.


                                                      §4

                                   Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
   (1) Diesem Gesetz gehen spezifische Regelungen über die Mitteilung von Informationen über Verstöße in den
folgenden Vorschriften vor:
1. § 6 Absatz 5 und § 53 des Geldwäschegesetzes,
2. § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und § 13 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
3. § 58 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4. § 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
5. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 68 Absatz 4 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6. §§ 3b und 5 Absatz 8 des Börsengesetzes,
7. § 55b Absatz 2 Nummer 7 der Wirtschaftsprüferordnung,
8. Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
   über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der
   Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die
   zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1783 (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 1) geändert worden ist,
   in der jeweils geltenden Fassung,
9. Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April
   2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der
   Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
   2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG)
   Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
   (EU) 2020/2034 (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
   der aufgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
10. §§ 127 und 128 des Seearbeitsgesetzes,
11. § 14 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 8 der Anlage zum
    Schiffssicherheitsgesetz und den aufgrund der §§ 9, 9a und 9c des Seeaufgabengesetzes erlassenen
    Rechtsverordnungen für Beschwerden, die die Sicherheit eines Schiffes unter ausländischer Flagge
    einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord
    und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe unter ausländischer Flagge betreffen, und
12. aufgrund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und des § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit den §§ 65, 66
    und 67 Nummer 1 und 8 und den §§ 126, 128 und 129 des Bundesberggesetzes erlassenen
    Rechtsverordnungen.
Soweit die spezifischen Regelungen in Satz 1 keine Vorgaben machen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
   (2) Das Verbraucherinformationsgesetz, das Informationsfreiheitsgesetz sowie Regelungen der Länder über den
Zugang zu amtlichen Informationen finden keine Anwendung auf die Vorgänge nach diesem Gesetz. Satz 1 gilt nicht
für die Regelungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen.
  (3) Die §§ 81h bis 81n des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
  (4) Die Regelungen des Strafprozessrechts werden von den Vorgaben dieses Gesetzes nicht berührt.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


                                                       §5

        Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
   (1) Eine Meldung oder Offenlegung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie folgende
Informationen beinhaltet:
1. Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates, insbesondere
   militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der
   Verteidigung oder Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung, betreffen,
2. Informationen von Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder oder von Behörden oder sonstigen
   öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des
   Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder im Sinne entsprechender Rechtsvorschriften der Länder wahrnehmen,
   oder
3. Informationen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des
   Artikels 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, betreffen.
  (2) Eine Meldung oder Offenlegung fällt auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihr
entgegenstehen:
1. eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht zum materiellen oder organisatorischen Schutz von
   Verschlusssachen, es sei denn, es handelt sich um die Meldung eines Verstoßes nach
   § 2 Absatz 1 Nummer 1 an eine interne Meldestelle (§ 12), mit den Aufgaben der internen Meldestelle wurde
   kein Dritter nach § 14 Absatz 1 betraut und die betreffende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht bezieht
   sich auf eine Verschlusssache des Bundes nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
   oder auf eine entsprechende Verschlusssache nach den Rechtsvorschriften der Länder,
2. das richterliche Beratungsgeheimnis,
3. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Rechtsanwälte, Verteidiger in einem gesetzlich
   geordneten Verfahren, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare,
4. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines
   anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich
   geregelte Ausbildung erfordert, mit Ausnahme von Tierärzten, soweit es um Verstöße gegen von § 2 Absatz 1
   Nummer 3 Buchstabe k erfasste Rechtsvorschriften zum Schutz von gewerblich gehaltenen landwirtschaftlichen
   Nutztieren geht, oder
5. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses
   einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer
   sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit der in den Nummern 2, 3 und 4 genannten
   Berufsgeheimnisträger mitwirken.


                                                       §6

                 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
  (1) Beinhaltet eine interne oder eine externe Meldung oder eine Offenlegung ein Geschäftsgeheimnis im Sinne
des § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, so ist die Weitergabe des
Geschäftsgeheimnisses an eine zuständige Meldestelle oder dessen Offenlegung erlaubt, sofern
1. die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die
   Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und
2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind.
   (2) Vorbehaltlich der Vorgaben des § 5 dürfen Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht,
einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Union über die Geheimhaltung oder über Verschwiegenheitspflichten, dem Steuergeheimnis nach § 30 der
Abgabenordnung oder dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, an eine
zuständige Meldestelle weitergegeben oder unter den Voraussetzungen des § 32 offengelegt werden, sofern
1. die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die
   Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und
2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind.
   (3) Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine Meldestelle Informationen erlangen, die einer vertraglichen
Verschwiegenheitspflicht, einer Rechtsvorschrift des Bundes über die Geheimhaltung oder über
Verschwiegenheitspflichten, dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung oder dem Sozialgeheimnis
nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, haben ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Informationen
1. diese Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsvorschriften vorbehaltlich des Absatzes 4 anzuwenden und
2. die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher Weise zu beachten wie sie die hinweisgebende Person zu
   beachten hat, die die Informationen der Meldestelle mitgeteilt hat.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


  (4) Meldestellen dürfen Geheimnisse im Sinne der Absätze 1 und 2 nur insoweit verwenden oder weitergeben,
wie dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist.
  (5) In Bezug auf Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, gelten die
Absätze 3 und 4 ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis von der Verschwiegenheitspflicht besteht.


                                                    Abschnitt 2

                                                    Meldungen

                                                 Unterabschnitt 1

                                                    Grundsätze

                                                         §7

                             Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
   (1) Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an
eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Diese Personen sollten in den
Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien
befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht
abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu
wenden.
  (2) Es ist verboten, Meldungen oder die auf eine Meldung folgende Kommunikation zwischen hinweisgebender
Person und Meldestelle zu behindern oder dies zu versuchen.
   (3) Beschäftigungsgeber, die nach § 12 Absatz 1 und 3 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind,
sollen Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle
zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden. Diese Beschäftigungsgeber stellen für Beschäftigte klare und
leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereit. Die Möglichkeit einer
externen Meldung darf hierdurch nicht beschränkt oder erschwert werden.


                                                         §8

                                                Vertraulichkeitsgebot
  (1) Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den
   Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung
   hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Die Identität der in Satz 1 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von
Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser
Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
  (2) Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende
Meldung zuständig ist.


                                                         §9

                                    Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
  (1) Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen
über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt.
  (2) Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die
Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die zuständige
Stelle weitergegeben werden
1. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
2. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich
   verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
3. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


4. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen
   Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei in § 109a des
   Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes
   genannten Stellen oder
5. von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des
   Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen
   Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde.
Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Hiervon ist abzusehen,
wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt hat, dass
durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden.
Der hinweisgebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schriftlich oder
elektronisch darzulegen.
  (3) Über die Fälle des Absatzes 2 hinaus dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person
oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden,
wenn
1. die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und
2. die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat.
Die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 muss für jede einzelne Weitergabe von Informationen über die Identität
gesondert und in Textform vorliegen. Die Regelung des § 26 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt
unberührt.
  (4) Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der
Meldung genannten Personen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben
werden
1. bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung,
2. von internen Meldestellen, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen               bei   dem   jeweiligen
   Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist,
3. sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist,
4. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde,
5. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich
   verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
6. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
7. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen
   Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei in § 109a des
   Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes
   genannten Stellen oder
8. von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des
   Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen
   Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde.


                                                       § 10

                                    Verarbeitung personenbezogener Daten
  Die Meldestellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in den
§§ 13 und 24 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle zulässig,
wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die Meldestelle spezifische und
angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2
Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.


                                                       § 11

                                        Dokumentation der Meldungen
   (1) Die Personen, die in einer Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen zuständig sind, dokumentieren
alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots (§ 8).
  (2) Bei telefonischen Meldungen oder Meldungen mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung darf eine
dauerhaft abrufbare Tonaufzeichnung des Gesprächs oder dessen vollständige und genaue Niederschrift
(Wortprotokoll) nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person erfolgen. Liegt eine solche Einwilligung nicht
vor, ist die Meldung durch eine von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person zu erstellende
Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) zu dokumentieren.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


   (3) Erfolgt die Meldung im Rahmen einer Zusammenkunft gemäß § 16 Absatz 3 oder § 27 Absatz 3, darf mit
Zustimmung der hinweisgebenden Person eine vollständige und genaue Aufzeichnung der Zusammenkunft erstellt
und aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung kann durch Erstellung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in
dauerhaft abrufbarer Form oder durch ein von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person
erstelltes Wortprotokoll der Zusammenkunft erfolgen.
  (4) Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu
korrigieren und es durch ihre Unterschrift oder in elektronischer Form zu bestätigen. Wird eine Tonaufzeichnung
zur Anfertigung eines Protokolls verwendet, so ist sie zu löschen, sobald das Protokoll fertiggestellt ist.
  (5) Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann länger
aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen,
solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.


                                                Unterabschnitt 2

                                              Interne Meldungen

                                                       § 12

                                 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
    (1) Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen
eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Ist der Bund oder
ein Land Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder Landesbehörden Organisationseinheiten in
Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten. Die Pflicht nach Satz 1
gilt sodann für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestelle bei den jeweiligen Organisationseinheiten.
Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle
von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner
Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.
  (2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50
Beschäftigten.
  (3) Abweichend von Absatz 2 gilt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unabhängig von der Zahl der Beschäftigten für
1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
2. Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,
3. Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes,
4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des
   Wertpapierinstitutsgesetzes,
5. Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der
   Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung,
6. Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
7. Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis
   66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
   Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum.
  (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Beschäftigungsgeber erteilen der internen Meldestelle die
notwendigen Befugnisse, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere, um Meldungen zu prüfen und
Folgemaßnahmen zu ergreifen. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 1 für die jeweiligen
Organisationseinheiten entsprechend.


                                                       § 13

                                      Aufgaben der internen Meldestellen
  (1) Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen
Folgemaßnahmen nach § 18.
  (2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe
Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder
sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                      § 14

                                  Organisationsformen interner Meldestellen
  (1) Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder
bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen
bestehende Arbeitseinheit oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird. Die
Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle entbindet den betrauenden
Beschäftigungsgeber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß
abzustellen. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 2 für die jeweiligen
Organisationseinheiten entsprechend.
  (2) Mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können für die
Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen eine
gemeinsame Stelle einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen,
und die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleiben bei dem einzelnen
Beschäftigungsgeber.


                                                      § 15

                                Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde
   (1) Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
unabhängig. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten
wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenkonflikten
führen.
  (2) Beschäftigungsgeber tragen dafür Sorge, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten
Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt
Satz 1 für die jeweiligen Organisationseinheiten entsprechend.


                                                      § 16

                                     Meldekanäle für interne Meldestellen
   (1) Nach § 12 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtete Beschäftigungsgeber richten für diese
Meldekanäle ein, über die sich Beschäftigte und dem Beschäftigungsgeber überlassene Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmer an die internen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden.
Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 1 für die jeweiligen Organisationseinheiten
entsprechend. Der interne Meldekanal kann so gestaltet werden, dass er darüber hinaus auch natürlichen
Personen offensteht, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem jeweiligen zur Einrichtung der internen
Meldestelle verpflichteten Beschäftigungsgeber oder mit der jeweiligen Organisationseinheit in Kontakt stehen. Die
interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine
Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.
  (2) Die Meldekanäle sind so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen
zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden
Meldungen haben.
   (3) Interne Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen
müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Ersuchen der
hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche
Zusammenkunft mit einer für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle zu
ermöglichen. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und
Tonübertragung erfolgen.


                                                      § 17

                                      Verfahren bei internen Meldungen
  (1) Die interne Meldestelle
1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,
3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


  (2) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung
des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage
nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits
ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf
nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der
Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt
werden.


                                                      § 18

                                 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
  Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen
   und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
  a) eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen
     zuständige Arbeitseinheit oder
  b) eine zuständige Behörde.


                                              Unterabschnitt 3

                                            Externe Meldestellen

                                                      § 19

                   Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
  (1) Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des
Bundes). Die externe Meldestelle des Bundes ist organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des
Bundesamts für Justiz getrennt.
  (2) Die Aufgaben der externen Meldestelle des Bundes werden unabhängig von den sonstigen Aufgaben des
Bundesamts für Justiz wahrgenommen. Die Dienstaufsicht über die externe Meldestelle des Bundes führt die
Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für Justiz. Die externe Meldestelle des Bundes untersteht einer
Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
  (3) Der externen Meldestelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
  (4) Die externe Meldestelle des Bundes ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den
§§ 20 bis 23 zuständig ist.


                                                      § 20

                      Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
  Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung
und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.


                                                      § 21

                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
  Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für
1. Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen,
   die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen,
2. Meldungen von Informationen über Verstöße
  a) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
     zuständige Behörde im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ist,
     sowie
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


  b) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe r bis t.
Für die über dieses Gesetz hinausgehende nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der
Bundesanstalt      für   Finanzdienstleistungsaufsicht als externe   Meldestelle   gilt  § 4d     des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.


                                                       § 22

                                   Bundeskartellamt als externe Meldestelle
   (1) Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße
nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. § 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die
hinweisgebende Person jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das
Bundeskartellamt wenden kann.
  (2) Die Befugnisse des Bundeskartellamts nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.


                                                       § 23

                                         Weitere externe Meldestellen
  (1) Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des
Bundes nach § 19 betreffen.
   (2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle
die externe Meldestelle des Bundes nach § 19.


                                                       § 24

                                      Aufgaben der externen Meldestellen
  (1) Die externen Meldestellen errichten und betreiben Meldekanäle nach § 27, prüfen die Stichhaltigkeit einer
Meldung und führen das Verfahren nach § 28.
   (2) Die externen Meldestellen bieten natürlichen Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für
den Schutz vor Repressalien. Dabei informieren die externen Meldestellen insbesondere auch über die Möglichkeit
einer internen Meldung.
  (3) Die externen Meldestellen veröffentlichen in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen
Abschnitt ihres Internetauftritts
1. die Voraussetzungen für den Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes,
2. Erläuterungen zum Meldeverfahren sowie die Art der möglichen Folgemaßnahmen nach § 29,
3. die geltende Vertraulichkeitsregelung      für   Meldungen     und   Informationen    über   die     Verarbeitung
   personenbezogener Daten,
4. Informationen über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren zum Schutz vor Repressalien sowie die
   Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten,
5. eine leicht verständliche Erläuterung dazu, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Meldung an die
   externe Meldestelle richten, nicht wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
   haftbar gemacht werden können,
6. ihre Erreichbarkeiten, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer, sowie die Angabe, ob
   Telefongespräche aufgezeichnet werden.
   (4) Die externen Meldestellen halten klare und leicht zugängliche Informationen über ihre jeweiligen
Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach
§ 13 Absatz 2 nachzukommen. Die externe Meldestelle des Bundes hält zudem klare und leicht zugängliche
Informationen über die in § 13 Absatz 2 genannten Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen
oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen.


                                                       § 25

                                       Unabhängige Tätigkeit; Schulung
  (1) Die externen Meldestellen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig und von
den internen Meldestellen getrennt. Die Aufsicht über sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und
sonstigem Recht.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


   (2) Die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Personen werden regelmäßig für diese Aufgabe
geschult. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für eine externe Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten
wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem
Interessenkonflikt führen.


                                                        § 26

                                  Berichtspflichten der externen Meldestellen
  (1) Die externen Meldestellen berichten jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen
Meldungen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen. Er ist
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  (2) Für den Bericht erfassen die externen Meldestellen die folgenden Daten und weisen sie im Bericht aus:
1. die Anzahl der eingegangenen Meldungen,
2. die Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden
   eingeleitet wurden,
3. die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten,
   und
4. die Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten.
  (3) Die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 übermittelt ihren Jahresbericht darüber hinaus dem
Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und übermittelt eine Zusammenstellung der
Berichte nach den Absätzen 1 und 2 der Europäischen Kommission.


                                                Unterabschnitt 4

                                              Externe Meldungen

                                                        § 27

                                      Meldekanäle für externe Meldestellen
   (1) Für externe Meldestellen werden Meldekanäle eingerichtet, über die sich hinweisgebende Personen an die
externen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden. § 16 Absatz 2 gilt
entsprechend. Die externe Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Vorbehaltlich
spezialgesetzlicher Regelungen besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie
die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.
  (2) Wird eine Meldung bei einer externen Meldestelle von anderen als den für die Bearbeitung zuständigen
Personen entgegengenommen, so ist sie unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die für die Bearbeitung
zuständigen Personen weiterzuleiten.
   (3) Externe Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen
müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Ersuchen der
hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche
Zusammenkunft mit den für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Personen der externen Meldestelle
zu ermöglichen. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild-
und Tonübertragung erfolgen.


                                                        § 28

                                       Verfahren bei externen Meldungen
  (1) Die externen Meldestellen bestätigen den Eingang einer Meldung umgehend, spätestens jedoch sieben Tage
nach Eingang der Meldung. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, wenn die hinweisgebende Person darauf
ausdrücklich verzichtet oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangsbestätigung
den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde. In für ein internes Meldeverfahren
geeigneten Fällen weisen die externen Meldestellen zusammen mit der Eingangsbestätigung die hinweisgebende
Person auf die Möglichkeit einer internen Meldung hin.
   (2) Die externen Meldestellen prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2
fällt und keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 5 greifen. Ist dies der Fall, prüfen sie
die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreifen angemessene Folgemaßnahmen nach § 29.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


   (3) Für    die    Akteneinsicht   durch   Beteiligte im   Sinne    dieses   Gesetzes    gilt   § 29   des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im Sinne des
§ 6 Absatz 3 sind zu beachten. Für die hinweisgebende Person gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; hierbei
ist sicherzustellen, dass die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung
genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
  (4) Die hinweisgebende Person erhält auf ihre Meldung hin innerhalb einer angemessenen Zeit eine
Rückmeldung. Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreich ist,
beträgt diese Frist sechs Monate. Die Gründe für die Verlängerung der Frist sind der hinweisgebenden Person
mitzuteilen. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  (5) Meldungen über Verstöße von besonderer Schwere können vorrangig behandelt werden. Die Fristen des
Absatzes 4 für eine Rückmeldung bleiben davon unberührt.


                                                      § 29

                                 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
    (1) Die externen Meldestellen können nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen
natürlichen Personen, von dem betroffenen Beschäftigungsgeber, von Dritten sowie von Behörden verlangen,
soweit dies zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Meldung erforderlich ist. Für die Beantwortung des
Auskunftsverlangens ist eine angemessene Frist zu gewähren. Für Auskunftsverlangen nach Satz 1 gelten das
Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 und 53a und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 der
Strafprozessordnung entsprechend. Für die Beantwortung von Auskunftsverlangen wird auf Antrag eine
Entschädigung entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die
Entschädigung von Zeugen gewährt. § 23 Absatz 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
gilt entsprechend.
  (2) Als weitere Folgemaßnahmen können die externen Meldestellen nach pflichtgemäßem Ermessen
1. betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren,
2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
4. das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben.


                                                      § 30

                              Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
   Die externen Meldestellen sowie die sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Aufklärung, Verhütung und
Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig sind, arbeiten zur Durchführung
dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Spezielle gesetzliche Regelungen zur
Zusammenarbeit öffentlicher Stellen bleiben hiervon unberührt.


                                                      § 31

                                          Abschluss des Verfahrens
  (1) Hat eine externe Meldestelle die Stichhaltigkeit einer Meldung geprüft und das Verfahren nach § 28 geführt,
schließt sie das Verfahren ab.
  (2) Ist eine externe Meldestelle nicht zuständig für eine Meldung oder ist es ihr nicht möglich, dem gemeldeten
Verstoß innerhalb einer angemessenen Zeit weiter nachzugehen, so leitet sie die Meldung unverzüglich unter
Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person an die jeweilige für die Aufklärung,
Verhütung und Verfolgung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. Dies gilt auch für Meldungen, für deren
Weiterverfolgung nach § 4 Absatz 1 die externe Meldestelle nicht zuständig ist. Über die Weiterleitung setzt die
externe Meldestelle die hinweisgebende Person unverzüglich in Kenntnis. Ist die Weiterleitung unter Wahrung der
Vertraulichkeit der Identität nicht möglich, ist § 9 Absatz 3 zu beachten.
    (3) Kommt eine externe Meldestelle zu dem Ergebnis, dass ein gemeldeter Verstoß als geringfügig anzusehen
ist, so kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren abschließen.
  (4) Betrifft eine Meldung einen Sachverhalt, zu dem bereits ein Verfahren nach diesem Gesetz abgeschlossen
wurde, so kann eine externe Meldestelle nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren abschließen, wenn die
Meldung keine neuen Tatsachen enthält. Dies gilt nicht, wenn neue rechtliche oder sachliche Umstände ein anderes
Vorgehen rechtfertigen.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


   (5) Schließt eine externe Meldestelle das Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 ab, teilt sie der
hinweisgebenden Person die Entscheidung und die Gründe für die Entscheidung unverzüglich mit. Die externe
Meldestelle soll die Entscheidung nach Satz 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der in § 8 Absatz 1
genannten Personen dem betroffenen Beschäftigungsgeber mitteilen, wenn dieser zuvor gemäß
§ 29 Absatz 2 Nummer 1 von der externen Meldestelle kontaktiert wurde.
  (6) Eine externe Meldestelle teilt der hinweisgebenden Person das Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten
Untersuchungen nach deren Abschluss mit, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vereinbar ist.
Absatz 5 Satz 2 ist anzuwenden.
  (7) Für Streitigkeiten wegen der Entscheidungen einer externen Meldestelle nach den Absätzen 1 bis 6 ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.


                                                 Abschnitt 3

                                                 Offenlegung

                                                      § 32

                                        Offenlegen von Informationen
  (1) Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes,
wenn sie
1. zunächst gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 eine externe Meldung erstattet haben und
  a) hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung nach § 28 Absatz 4 keine geeigneten Folgemaßnahmen
     nach § 29 ergriffen wurden oder
  b) sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben oder
2. hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass
  a) der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine
     unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,
  b) im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder
  c) Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen
     Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer
     Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29
     einleiten wird.
  (2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.


                                                 Abschnitt 4

                                             Schutzmaßnahmen

                                                      § 33

                        Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
  (1) Die §§ 35 bis 37 sind auf hinweisgebende Personen anwendbar, sofern
1. diese intern gemäß § 17 oder extern gemäß § 28 Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung gemäß § 32
   vorgenommen haben,
2. die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme
   hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
3. die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die
   hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme
   hatte, dass dies der Fall sei.
   (2) Die §§ 35 bis 37 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch anwendbar auf Personen, die
zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union in den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes fallende Verstöße gegen das Unionsrecht melden.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                       § 34

                                         Weitere geschützte Personen
   (1) Die §§ 35 bis 37 gelten entsprechend für natürliche Personen, die die hinweisgebende Person bei einer
internen oder externen Meldung oder einer Offenlegung im beruflichen Zusammenhang vertraulich unterstützen,
sofern die gemeldeten oder offengelegten Informationen
1. zutreffend sind oder die unterstützende Person zum Zeitpunkt der Unterstützung hinreichenden Grund zu der
   Annahme hatte, dass die von der hinweisgebenden Person gemeldeten oder offengelegten Informationen der
   Wahrheit entsprachen, und
2. Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die unterstützende Person zum
   Zeitpunkt der Unterstützung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
  (2) Sofern die Voraussetzungen des § 33 erfüllt sind, gelten die §§ 35 bis 37 entsprechend für
1. Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und in einem beruflichen Zusammenhang
   Repressalien erlitten haben, es sei denn, diese beruhen nicht auf der Meldung oder Offenlegung durch die
   hinweisgebende Person, und
2. juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen,
   die mit der hinweisgebenden Person infolge einer Beteiligung rechtlich verbunden sind oder für die die
   hinweisgebende Person tätig ist oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.


                                                       § 35

                                       Ausschluss der Verantwortlichkeit
  (1) Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie
gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche
oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt.
   (2) Eine hinweisgebende Person verletzt keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer
Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern
sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen
Verstoß aufzudecken.


                                                       § 36

                                 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
  (1) Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung
und den Versuch, Repressalien auszuüben.
   (2) Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit
und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten
zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In
diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die
Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder
Offenlegung beruhte.


                                                       § 37

                                      Schadensersatz nach Repressalien
  (1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden
Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  (2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses
oder auf einen beruflichen Aufstieg.


                                                       § 38

                                  Schadensersatz nach einer Falschmeldung
   Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                        § 39

                                      Verbot abweichender Vereinbarungen
   Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach
diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.


                                                   Abschnitt 5

                                                    Sanktionen

                                                        § 40

                                               Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 32 Absatz 2 eine unrichtige Information offenlegt.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 7 Absatz 2 eine Meldung oder dort genannte Kommunikation behindert,
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird,
   oder
3. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34, eine Repressalie ergreift.
   (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Vertraulichkeit
nicht wahrt.
  (4) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
  (5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 geahndet werden.
   (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3, der Absätze 3 und 5 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3
und der Absätze 3 und 4 anzuwenden.


                                                   Abschnitt 6

                                              Schlussvorschriften

                                                        § 41

                                            Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
1. die nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der externen Meldestelle des Bundes zu regeln
   und
2. eine weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 zu bestimmen.


                                                        § 42

                                                Übergangsregelung
   (1) Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249
Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für die in
§ 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber.
  (2) § 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                   Artikel 2

                                Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
   In § 17 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 6k des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„die Vorschriften“ die Wörter „des Hinweisgeberschutzgesetzes,“ eingefügt.


                                                   Artikel 3

                               Änderung des Bundesbeamtengesetzes
  Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 67 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
  b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige
         Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.“
2. Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
  vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.“


                                                   Artikel 4

                               Änderung des Beamtenstatusgesetzes
  § 37 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
  „4. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle
      weitergegeben oder offengelegt werden.“


                                                   Artikel 5

                                   Änderung des Soldatengesetzes
   § 14 Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
  „4. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle
      weitergegeben oder offengelegt werden.“
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                    Artikel 6

                                    Änderung der Gewerbeordnung
  § 34d Absatz 12 Satz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert
worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„§ 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im
Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.“


                                                    Artikel 7

                     Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 3 bis 8 werden aufgehoben.
2. Absatz 9 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
  Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für
  die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der
  von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstigen Vorschriften sowie
  Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, erlassen.“


                                                    Artikel 8

                                  Änderung des Geldwäschegesetzes
  Dem § 53 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
  „(8) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Behörde im Sinne des § 50 für die
Errichtung eines Systems im Sinne von Absatz 1 zuständig ist, richten sich die Errichtung und der Betrieb nach § 4d
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Die Absätze 3 bis 7 finden insoweit keine Anwendung.“


                                                    Artikel 9

                          Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
   § 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „einen Prozess“ die Wörter „gemäß dem
   Hinweisgeberschutzgesetz für interne Meldungen“ eingefügt.
2. Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.
3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
  „5. gegen Vorschriften, bei denen auch eine Meldung               an   eine   externe   Stelle   im   Sinne   des
      Hinweisgeberschutzgesetzes in Betracht kommt,“.
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                   Artikel 10

                                                 Inkrafttreten
  (1) In Artikel 1 tritt § 41 des Hinweisgeberschutzgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Juli 2023 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 31. Mai 2023

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                     Der Bundesminister der Justiz
                                             Marco Buschmann




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 140. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 9d8211e57677863f….