Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler
Stand: 10.06.2019
Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden von Kunden über Versicherungsvermittler oder andere Versicherungsunternehmen, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbraucherschutzverbänden zu. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 51 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 18/20Befugnisse der BaFin bei Aufsicht über ErstversicherungsunternehmenZitiert von 2
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 9/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 8/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 7/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 6/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 25/20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
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