Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 297 Ermessen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.12.2024 – 1 BvR 1779/24Nichtannahmebeschluss: Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde bzgl Einschränkungen des Abschlusses von Restschuldversicherungen zu Verbraucherdarlehen ("Abkühlungsphase" gem Art 32 Nr 2 ZuFinG, § 7a Abs 5 VVG nF) erfolglos - Unzulässigkeit wegen SubsidiaritätZitiert von 1
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 9/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 8/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 7/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 6/20
- BVerwG, 21.04.2021 – 8 C 25/20
Zuletzt entschieden
21 Entscheidungen zu § 297 VAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 297 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/297#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/297#abs-2 (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Belange der Versicherten dadurch nicht stärker beeinträchtigt werden.