Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 297 Ermessen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/297#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/297#abs-2 (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Belange der Versicherten dadurch nicht stärker beeinträchtigt werden.

§ 296 § 298