§ 96 Verwertungsverbot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/96#abs-1 (1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/96#abs-2 (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 96 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09Zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union; verfassungsgerichtliche Überprüfung der Annahme der Fachgerichte, das Recht der EU lasse keinen Spielraum bei der RichtlinienumsetzungZitiert von 138
- BGH, 19.01.2006 – I ZR 5/03Zitiert von 6
- BVerfG, 23.01.1990 – 1 BvR 306/86Urheberrechtlicher Inlandsschutz für ausländische Darbietungen durch ausländische Interpreten nur bei verbürgter GegenseitigkeitZitiert von 4
- BGH, 30.04.2020 – I ZR 115/16Vervielfältigung durch Übernahme eines im Wege des elektronischen Kopierens (Sampling) entnommenen Audiofragments in ein neues Werk; Recht zur freien Benutzung; fehlende deutsche eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken; Umfang der Handlungsmodalitäten; Wirkung der Aufhebung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Metall auf Metall IVZitiert von 8
- BGH, 02.06.2022 – I ZR 140/15Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte; Verbindung eines Tonträgers mit Bildern als eigenständige Nutzungsart; Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht; Umfang des Auskunftsanspruchs - YouTube IIZitiert von 42
- BGH, 17.12.2015 – I ZR 69/14Urheberrechtlicher Schutz von Sendeunternehmen: Rechtsverletzende Sendung von Ausschnitten aus einem Fernsehinterview eines anderen Privatsenders; Privilegierung als Berichterstattung über Tagesereignisse und/oder das Zitatrecht - ExklusivinterviewZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- KG, 14.09.2022 – 24 U 9/22Zitiert von 2
- LG Hamburg, 22.06.2018 – 308 O 343/16
- LG Düsseldorf, 17.10.2012 – 12 O 473/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 96 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.