Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 96 Verwertungsverbot

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/96#abs-1 (1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/96#abs-2 (2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

§ 95d § 97