Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 20d Direkteinspeisung

Stand: 07.06.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20d#abs-1 (1) Überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzugeben (Direkteinspeisung), und gibt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale öffentlich wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentlichen Wiedergabe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/20d#abs-2 (2) § 20b gilt entsprechend.

§ 20c § 21