Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht

Stand: 07.06.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69g#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69g#abs-2 (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig.

§ 69f § 70