§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69g#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69g#abs-2 (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 69g UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamburg, 24.08.2023 – 5 U 20/22
- KG, 22.09.2011 – 23 U 178/09Zitiert von 1
- BPatG, 22.09.2010 – 19 W (pat) 63/06Patentbeschwerdeverfahren - " Programmierverfahren zur Erstellung eines Steuerungsprogramms einer industriellen Maschine" - kein Computerprogramm - technische Problemstellung und offensichtlich technische Lösung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 69g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.