§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/69d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 69d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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