§ 64 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 64 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.02.2014 – I ZR 49/13Urheberrechtsschutz: Folgen der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfrist für in den USA erstveröffentlichte Werke in einem EU-Mitgliedsstaat - TarzanZitiert von 4
- BGH, 29.03.2007 – I ZR 80/04
- BGH, 29.03.2007 – I ZR 80/04
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 222/20Urheberrechtsschutz: Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung bei Erträgen aus einer nicht in den Schutzbereich des Verwertungsrechts eingreifenden Nutzung; Kriterium des "Verblassens" bei der Abgrenzung der freien Benutzung von der unfreien Bearbeitung - Porsche 911Zitiert von 44
- BGH, 20.12.2018 – I ZR 104/17Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung von Fotos im Internet: Einheitlicher Streitgegenstand bei Geltendmachung des Schutzes für Lichtbildwerke und für Lichtbilder; Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien Gemälden; öffentliche Zugänglichmachung von entgegen dem Fotografierverbot in einem kommunalen Museum gefertigten Fotos - MuseumsfotosZitiert von 16
- BGH, 02.02.2012 – I ZR 162/09Urheberrechtlicher Lizenzvertrag: Wirksamkeit bei fehlendem Urheberrechtsschutz des vermeintlichen Werkes; Parteivereinbarung über die Rechtsfolgen der Übertragung eines Scheinrechts; Berechtigung der GEMA zur Erhebung von Aufführungsgebühren - Delcantos HitsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 11.06.2025 – 4 U 136/24
- LG Köln, 27.06.2024 – 14 O 259/22
- BFH, 23.02.2023 – IV R 37/18Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von KabelweitersenderechtenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.1995 Ausfertigung
§ 64 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I 842)
BGBl. 1995 I S. 842
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.