§ 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 23.02.2012 – I ZR 6/11Urheberrechtlicher Anspruch auf Vergütungsanpassung für eine Nutzungsrechtsübertragung: Anspruch einer BGB-Gesellschaft mit den Urhebern als Alleingesellschafter - KommunikationsdesignerZitiert von 5
- LG Köln, 03.07.2025 – 14 O 388/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.01.2009 – 6 U 86/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/65#abs-1 (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/65#abs-2 (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/65#abs-3 (3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind.