Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/65#abs-1 (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/65#abs-2 (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/65#abs-3 (3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes, Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind.

§ 64 § 66